Filesharing und Störerhaftung des Anschlussinhabers

Die Gerichte hatten in den letzten Monaten wiederholt über Urheberrechtsverletzungen durch P2P-Tauschbören, sog. Filesharing, zu entscheiden.

Dieses betrifft mit steigender Fallzahl nicht nur Einzelpersonen, sondern auch alle Mehrfachnutzersysteme von Firmen, Vereinen, Kirchen, Stiftungen, Behörden, Schulen und Hochschulen.

Alle im Folgenden behandelten Entscheidungen hatten die Besonderheit, dass nicht sicher war, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Dritter Nutzer der Tauschbörsen und Downloadvorgänge war. In allen Fällen stand jedoch fest, dass der Internetanschluss des Anschlussinhabers zur illegalen Nutzung eingesetzt wurde.

Es kommt häufig vor, dass der Anschlussinhaber seinen Internetzugang Dritten (Mitarbeiter, Schüler, Studenten, Kinder usw.) unbeaufsichtigt zur Verfügung stellt oder stellen muss. Noch häufiger werden WLAN-Internetanschlüsse, also ein kabelloser Internetzugang über eine Antenne, unabgesichert, d. h. unverschlüsselt verwendet, so dass Dritte technisch in der Lage sind, diesen Zugang von außen zu nutzen – in der Regel unbemerkt.

Wenn dann über Internetanschlüsse – unabhängig vom technischen Zugang – Urheberrechtsverletzungen begangen werden, etwa durch Nutzung von P2P-Tauschbörsen oder durch Download, halten sich die Rechteinhaber mit ihren Forderungen immer an den Anschlussinhaber –  denn nur dieser ist zunächst ermittelbar.

Eine klare Tendenz und letztlich eine Berechenbarkeit der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung ist derzeit noch nicht erkennbar. Es liegen teilweise widersprüchliche Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen vor.

Daher sollte sich jede Person, jede Organisation oder jedes Unternehmen, bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing, umgehend zur Beratung an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um den Einzelfall überprüfen zu lassen.

Schadensersatz – Abmahnkosten – Unterlassung

Der Anschlussinhaber kann gerichtlich auf Schadensersatz, auf Ersatz angefallener Abmahnkosten und auf Unterlassung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch genommen werden. Die Kostenbelastung kann enorme Ausmaße annehmen.

Einen Anspruch auf Schadensersatz hat das klagende Unternehmen jedoch nur dann, wenn es nachweisen kann, das der Anspruchsgegner Täter oder zumindest Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist.

Das klagende Unternehmen hat hierbei grundsätzlich alle Merkmale darzulegen und zu beweisen, die die geltend gemachten Ansprüche begründen. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft nach Ansicht einiger Gerichte insoweit aber eine sekundäre Darlegungslast. Dies bedeutet, dass sich der Anspruchsgegner zu den Behauptungen und vorgetragenen Vorgängen der klagenden Unternehmen detailliert äußern muss, die sich ausschließlich in seinem Wahrnehmungsbereich abgespielt haben (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 29.09.2006, Az. 7 O 62/06).

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wird es dem klagenden Unternehmen regelmäßig nicht möglich sein nachzuweisen, wer Down- und Uploads über den Internetanschluss des Anschlussinhabers durchgeführt hat. Wenn dieser also nicht selbst die behaupteten Down- und Uploads durchgeführt hat, müsste er grundsätzlich Auskunft über die Personen geben, die Zugang zu seinem Internetanschluss haben.

Den klagenden Unternehmen wird es daher nur selten gelingen zu beweisen, dass der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung war. Daher scheitern auch zahlreiche Schadensersatzklagen aufgrund Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von P2P-Tauschprogrammen an diesem fehlenden Nachweis.

Bei den regelmäßig parallel geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung und auf Ersatz der Abmahnkosten ist die Abwehr dieser Ansprüche für den Anschlussinhabers hingegen schwieriger.

Sinn des Unterlassungsanspruches ist es, eine künftige Beeinträchtigung oder drohende Störung rechtlich abzuwehren. Gelangt ein Gericht zu der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, hat der klagende Rechteinhaber grundsätzlich auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten.

Hat ein Anschlussinhaber nicht selbst die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss als Täter oder Teilnehmer begangen hat, kann die Haftung im Rahmen der sogenannten Störerhaftung begründet sein. Gegenstand der Störerhaftung ist die Bereitstellung des Internetanschlusses für Dritte.

Wann jedoch ein Anschlussinhaber als Störer in Anspruch genommen werden kann, ist in der Rechtsprechung bisher sehr umstritten.

Einige Beispiele zeigen die uneinheitliche Entscheidungspraxis:

1. Das Landgericht Leipzig (Beschluss vom 08.02.2008, Az. 05 O 383/08) hat entschieden, dass auch der Inhaber eines Internet-Anschlusses als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen, etwa durch Nutzung einer P2P-Tauschbörse, begangen werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz wurde gegen den Anschlussinhaber in diesem Fall nicht geltend gemacht.

Das Gericht urteilte, dass der Anschlussinhaber, da er willentlich einen Zugang zum Internet geschaffen hat, als Störer für begangene Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss einzustehen habe. Das sei auch dann der Fall, wenn der Anschluss objektiv für Dritte, seien es Kinder oder Freunde, nutzbar war.

  • er einen Anschluss an das Internet bereit hält und
  • über diesen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wird und
  • er seinen Internetanschluss nicht durch „zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen” abgesichert hat.

Was unter zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu verstehen ist, umschreibt das Gericht sehr nebulös mit „zumindest die Sicherungsmaßnahmen, die eine Standardsoftware erlaubt“.

Besonders weitreichend ist die Entscheidung hinsichtlich des Rechtsbegriffes „Wiederholungsgefahr”. Ein Unterlassungsanspruch besteht nämlich grundsätzlich nur dann, wenn die Gefahr besteht, dass es in Zukunft zu weiteren Urheberrechtverletzungen über diesen Anschluss kommen wird oder kann.

Das Landgericht Leipzig sieht die Wiederholungsgefahr bereits durch die erste Nutzung einer P2P-Tauschbörse bei dem Download einer einzigen Musik-, Video-, oder  Bild- Datei als gegeben an.

2. OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07): Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Anschlussinhaber als Störer, wenn über dessen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden.

Der Anschlussinhaber haftet als  Störer auf Unterlassung, wenn er gegen seine „Prüfungspflichten” verstoßen hat. Hier soll eine Ausweitung der Störerhaftung auf Dritte, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, vermieden werden.

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich zum Umfang der Prüfungspflicht und zu den einzelnen Prüfpflichten jedoch nicht eindeutig geäußert.

Folgende Grundsätze des Urteiles zur Prüfungspflicht:

  • Pflicht, dritte Nutzer, denen er den Anschluss überlasse, zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberechtsverletzung begehen könne.
  • Instruktionspflicht, mit dem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
  • Überwachungspflicht besteht, wenn „der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.” Das sei erst der Fall, wenn wiederholt Urheberrechtsverletzungen über den Anschluss vorgenommen worden seien.
  • ABER: Es ist keine Kenntnis von tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzungen erforderlich. Es reicht, wenn er Kenntnis haben kann bzw. haben müsste.

3. Landgericht Mannheim (Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 62/06)

Es besteht eine unfassende Prüfungspflicht der Internetnutzung des Anschlussinhabers gerade bei einer familiären Bindung der Nutzer, einschließlich der Gäste im Hause der Nutzer. Er habe die von dem Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu überprüfen, ansonsten verstoße er gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht.

Es sei dem Anschlussinhaber „ein Leichtes, derartige Handlungen, die” im eigenen Haushalt geschehen, zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterbinden.

Bei WLAN-Verbindungen zum Internet ist die Tendenz deutlicher zu Lasten des Anschlussinhabers.

4. Das Landgericht Mannheim (Beschluss vom 25.01.2007, Az. 7 O 65/06) hat  einen Anschlussinhaber als Störer verurteilt.

  • Die Internetverbindung wurde mittels  WLAN über einen WLAN-Router hergestellt.
  • Durch das – hier unverschlüsselte – WLAN ist der Netzzugang gegenüber jedermann eröffnet.
  • Bei unverschlüsseltem WLAN entsteht die volle Haftung des Anschlussinhabers.

5. Noch weitergehend das Urteil des Landgericht Frankfurt a.M. vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06:

Verurteilung des Anschlussinhabers wegen des Anbietens von Musikaufnahmen in einem Filesharing-System als Störer, obwohl der PC zur Zeit des Downloads des Musikstücks ausgeschaltet war. Das WLAN war nicht ausreichend gesichert und eingeschaltet.

6. Ähnlich OLG Düsseldorf (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.12.2007, 1-20 W 157/07):

Zur Absicherung eines WLAN ist zur Vermeidung der Haftung mindestens erforderlich:

  • zumindest alle Sicherungsmaßnahmen, die eine Standardsoftware erlaubt
  • Anlage verschiedener Benutzerkonten für die Nutzer des Computers mit jeweils eigenem Passwort Verschlüsselung des WLAN-Netzes, um unbefugte Nutzungen von außen zu unterbinden
  • Standardeinstellungen des Routers sollen  ausreichend sein.

7. Welche Sicherheitsmaßnahmen bei der unberechtigten Nutzung von WLAN-Internetanschlüssen durch Dritte ausreichend sind, um Ansprüche auf Unterlassung als Anschlussinhaber abwehren zu können, ist letztlich bislang ungeklärt. Ein unverschlüsseltes Netzwerk führt zur Haftung. Je höher die Absicherung, desto geringer die Wahrscheinlichkeit einer Haftung.

Das bedeutet konkret:

  • mindestens Verschlüsselung per Wired Equivalent Privacy (WEP).
  • ABER: WEP reicht wegen der Umgehbarkeit – unser Ansicht nach – nicht aus, mindestens WPA bzw. Advanced Encryption Standard (AES) bei WPA2
  • Passwortsicherung mit geeigneten Passwörtern
  • Nachabschaltung und Abschaltung des WLAN bei Abwesenheit
  • Das klassische Kabelnetzwerk bevorzugen

8. Welche über die technische Absicherung des Netzwerkes und des WLAN hinausgehenden Prüfungspflichten für den Anschlussinhaber erforderlich sind, bleibt umstritten.

Gerade Firmen, Behörden, Schulen- und Hochschulen stehen hier vor großen Problemen, da die Nutzung des Internets erforderlich ist. Es sind auf den konkreten Fall abgestimmte Maßnahmen erforderlich. Hierbei sind jedoch arbeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten!

Grundsätzlich erforderlich sind:

  • Technische Absicherung der Rechnersysteme gegen unbefugtes Eindringen
  • Rechte- und Zugriffsverwaltung durch Passwörter
  • Vereinbarungen mit den Nutzern, die auch die Speicherung von Zugriffen enthalten müssen, um gegebenenfalls den tatsächlichen Störer ermitteln zu können
  • Regelmäßige Belehrungen und Schulungen zur Sensibilisierung der Nutzer
  • Dokumentierte Kontrollen und Sanktionen
  • Der Regelung und Überwachung der Nutzung des Internet in Multiusersystemen ist oberste Priorität einzuräumen

Die weitere Entscheidungspraxis der Gerichte bleibt abzuwarten. Gerade vor dem Hintergrund der zum 01.09.2008 geänderten Gesetzeslage besteht bei fast allen Mehrfachnutzersystemen dringender technischer und rechtlicher Handlungsbedarf.

© Goldberg Rechtsanwälte 2008

Rechtsreferendar Marc Lau; Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht); Rechtsanwalt Alexander Goldberg – Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)- Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

E-Mail: m.ullrich@goldberg.de

 

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