EU-Kosmetikverordnung seit dem 11.07.2013 in Kraft

Am 11.07.2013 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-Kosmetikverordnung) die bislang geltenden gesetzlichen Regelungen abgelöst. Die EU-Kosmetikverordnung betrifft vor allem Hersteller, Importeure und Händler von kosmetischen Mitteln.

Mit der EU-Kosmetikverordnung sind einheitliche Regeln aufgestellt worden, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss.

Die Verordnung hat das Ziel, das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Kosmetische Mittel im Sinne der EU-Kosmetikverordnung sind hierbei Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung kommen und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in guten Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Im Rahmen des Vertriebs und Verkaufs haben alle Händler, Importeure und Hersteller die Regelungen der EU-Kosmetikverordnung einzuhalten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es keine Übergangsregelungen bis zur vollständigen Geltung der EU-Kosmetikverordnung gibt. Seit dem 11.07.2013 in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel müssen daher ausnahmslos den Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung zu entsprechen.

Besondere Neuerungen im Zusammenhang mit der EU-Kosmetikverordnung bestehen darin, dass nunmehr strenge Anforderungen an die Kennzeichnung von Inhaltsstoffen bestehen. Die Händler haben nun Prüfpflichten zu erfüllen. So haben sie unter anderem zu prüfen, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte abgelaufen ist und ob die Produkte im Sinne der Verordnung ausreichend gekennzeichnet sind. Darüber hinaus bestehen für Händler aber auch weitere zahlreiche Pflichten, die allesamt einzuhalten sind. Es besteht auch nunmehr ein reglementiertes Recht zu Werbeaussagen.

Es besteht auch die Pflicht eine Sicherheitsbewertung jedes einzelne Produkt durchführen zu lassen. Es muss auch eine Produktinformationsdatei über das in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel geführt werden. Weiter muss auch eine Probenahme und Analyse der kosmetischen Mittel zuverlässig und reproduzierbar erfolgen. Es gibt auch Bestimmungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit der Produkte im Markt. Eine Meldepflicht für unerwünschte Wirkungen in kosmetischen Mitteln besteht ebenfalls.

Es ist auch ein europaweites produktbezogenes Meldeverfahren eingeführt worden, die sogenannte Notifizierung. Gemäß der EG-Kosmetikverordnung dürfen seit dem 11.07.2013 nur kosmetische Mittel vertrieben werden, die zuvor notifiziert sind. Ohne Notifizierung sind kosmetische Produkte nicht verkehrsfähig und dürfen nicht vertrieben werden. Bis zum 10.07.2013 konnten kosmetische Produkte, die in Deutschland vertrieben werden, wahlweise an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder an das EU-Meldeportal für kosmetische Produkte, CPMP, gemeldet werden. Seit dem 11.07.2013 muss eine Meldung ausschließlich über das EU-Meldeportal erfolgen.

Wir weisen auch klarstellend darauf hin, dass auch kosmetische Mittel, die bereits vor dem 11.07.2013 in den Verkehr gebracht worden sind und nach dem 11.07.2013 weiter vertrieben werden, ebenfalls der Meldepflicht unterliegen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass durch den Erlass der EU-Kosmetikverordnung erhebliche Änderungen im Rahmen des Vertriebs von Kosmetika eingetreten sind. Da die Regelungen der EU-Kosmetikverordnung Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen dürften, sind Verstöße gegen die Verordnung unter anderem durch Wettbewerber und die entsprechenden Verbände abmahnfähig.

Sie sollten daher als Hersteller, Importeur oder Händler von kosmetischen Mitteln sicherstellen, dass Sie im Rahmen des Vertriebs von kosmetischen Mitteln die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-Kosmetikverordnung) einhalten.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Goldberg-Rechtsanwälte 2013

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

E-Mail: info@goldberg.de

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