Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses per SMS ist unwirksam

Das Landesgericht Hamm (LAG Hamm) hat mit seinem Urteil vom 17.08.2007, Az.: 10 Sa 512/07, festgestellt, dass es einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch SMS grundsätzlich an der erforderlichen Schriftform mangelt. Ferner urteilte das LAG, dass auch ein Auflösungsvertrag nicht durch wechselseitige SMS formwirksam abgeschlossen werden kann.

In dem dem Urteil des LAG Hamm zu Grunde liegenden Sachverhalt kündigte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit einer SMS das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer nahm diese Kündigung zunächst widerspruchslos entgegen. Anschließend wehrte er sich jedoch mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamm gegen diese Kündigung. Durch Teilurteil stellte das Arbeitsgericht der ersten Instanz sodann fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die zwischen den Parteien ausgetauschte SMS nicht beendet wurde.

Gegen dieses Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamm (ArbG Hamm) vom 31. 01.2007 legte der Arbeitgeber Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm ein. Das LAG Hamm bestätigte jedoch die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Hamm, dass es zur Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Auflösungsvereinbarung mittels der erforderlichen Schriftform des § 623 BGB fehle.

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies betrifft sowohl die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung als auch durch Auflösungsvertrag. Die elektronische Form ist gem. § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Eine SMS wahrt daher nach Auffassung des LAG Hamm die erforderliche Schriftform des § 623 BGB nicht. Das LAG Hamm führte aus, dass nach § 126 BGB die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller erfordert. Hieran fehle es bei einer SMS. Daher sei eine Kündigung und auch eine Auflösungsvereinbarung per SMS nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Das LAG Hamm deutete zwar an, dass die Berufung eines Arbeitnehmers auf die fehlende Schriftform im Falle einer Kündigung nach § 242 BGB in einem Ausnahmefall treuwidrig sein könne, jedoch vorrangig und grundsätzlich die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beachten sei.
„Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beachten. Wenn die Schriftvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden. Dies gilt für die Formvorschrift des § 623 BGB im besonderen Maße. Die Vorschrift des § 623 BGB nimmt bewusst in Kauf, dass auch unstreitig im Ernst – aber nur mündlich – abgegebene Auflösungserklärungen wirkungslos sind. Dann kann aber die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht allein mit der Begründung, die Beendigungserklärung sei ernsthaft gemeint gewesen, für treuwidrig erklärt werden“. (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 16.09.2004 – AP BGB, § 623 Nr. 1) Nur dann, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf dem Formmangel zu seinem eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt, kann die Berufung auf die fehlende Schriftform ausnahmsweise treuwidrig sein. Hierfür ist aber erforderlich, dass der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verleiht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft. (BAG, Urteil vom 16.09.2004 – AP BGB § 623 Nr. 1; ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 623 Rz. 26; KR/Spilger, 8. Aufl., § 623 Rz. 200 ff., 206; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 163 ff., 167 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Kündigungsempfänger eine formwidrig erklärte Kündigung widerspruchslos entgegennimmt, und sich erst später auf die Schriftform beruft, stellt noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.“

Das LAG Hamm vertritt jedoch die Auffassung, dass die spätere Geltendmachung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses dann als treuwidrig erscheinen könnte, wenn der klagende Arbeitnehmer trotz des Hinweises auf die Formnichtigkeit mehrfach auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hätte. Selbst bei einer beiderseitigen Unkenntnis von der Formbedürftigkeit einer Kündigung, bliebe es hingegen bei einer grundsätzlichen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. (BAG, Urteil vom 22.08.1979 – AP BAT § 4 Nr. 6)

In dem vorliegenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt die Kündigung des beklagten Arbeitnehmers akzeptiert oder sich mit einer Auflösungsvereinbarung einverstanden erklärt. Die zunächst widerspruchslose Hinnahme der Kündigung durch SMS, lasse die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht treuwidrig erscheinen. (vgl. auch: BAG, Urteil vom 19.05.1988 – AP BGB § 613 a Nr. 75)

Grundsätzlich steht nach diesem Urteil fest, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich mit einer SMS nicht möglich ist. Gleiches betrifft die Vereinbarung eines Auflösungsvertrages mittels SMS. Nur in Ausnahmefällen kann treuwidrig sein, wenn sich ein Arbeitnehmer in diesem Falle auf die fehlende Schriftform beruft.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az.: 10 Sa 512/07 www.lag-hamm.nrw.de

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