Die richtige Platzierung des Impressums auf einer Internetseite

Nach zahlreichen Gerichten hat sich nunmehr auch der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, an welcher Stelle sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum auf einer Website befinden muss. Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 20. Juli 2006, Az: I ZR 228/03) hat nunmehr einen jahrelangen Streit unter den verschiedenen Gerichten und zahlreichen Stimmen der Literatur über die notwendige Platzierung eines Impressums auf einer Internetseite beendet. Es ist jetzt höchstrichterlich geklärt, dass es ausreichend ist, wenn das Impressum eines Internetauftritts über zwei Links erreichbar ist.

Mit seinem Urteil vom 19.11.2003 stellte bereits das OLG München als Vorinstanz fest, dass ein Webimpressum, welches über zwei Schritte mittels des Links „Kontakt“ und des weiteren Links „Impressum“ aufgerufen werden kann, den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Sie machte Unterlassungsansprüche gegen einen Domaininhaber geltend und rügte, dass die Anbieterkennzeichnung auf der Website des Domaininhabers nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen würde, da das Impressum der Website nur indirekt über den Link „Kontakt“ und über den weiteren Link „Impressum“ zur Verfügung gestellt würde. Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, dass durch diese zwei erforderlichen Schritte ein Wettbewerbsverstoß vorliege, da die Anbieterkennzeichnung aufgrund der doppelten Verlinkung nicht unmittelbar erreichbar und nicht leicht erkennbar sei. Dieser Auffassung gab zunächst das Landgericht München Recht. Der Domaininhaber legte jedoch Berufung ein.

Das Oberlandesgericht München stellte daraufhin in seinem Urteil im Jahr 2004 fest, dass die Anbieterkennzeichnung des Internetauftritts der Beklagten den Transparenzanforderungen des § 6 Satz 1 TDG (Teledienste Gesetz) und des § 10 Abs. 2, Satz 1 MDStV (Mediendienste Staatsvertrag) genüge.

Nach diesen Vorschriften müssen die notwendigen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Dies war nach Auffassung des OLG München bei der über den Link „Kontakt“ und den weiteren Link „Impressum“ erreichbaren Anbieterkennzeichnung der Fall. Bei Tele- und Mediendiensten hätten sich im Verkehr die Bezeichnungen „Kontakt“ und „Impressum“ durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des Internets verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Information zur Anbieterkennzeichnung. Diese Informationen seien auch unmittelbar erreichbar, da nicht mehr als zwei Schritte nötig seien, um zu den Angaben der Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

Das OLG München verneinte auch Unterlassungsansprüche gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, Satz 1 UKlaG (Unterlassungsklagen Gesetz) in Verbindung mit § 312 c Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BGB – InfoV (BGB Informationspflichten Verordnung).

Das OLG München führte zwar aus, dass es sich bei den zuvor genannten Vorschriften um Verbrauchsschutzgesetze im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 UKlaG handele, und dass das Internetangebot der Beklagten deshalb dem Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1, Satz 1 BGB genügen müsse. Die Richter sahen jedoch das Transparentgebot durch eine doppelte Verlinkung auf die Anbieterkennzeichnung nicht verletzt.

Das Urteil des Landgerichts München wurde daher vom OLG München aufgehoben, woraufhin die Klägerin Revision zum BGH einlegte.

Der BGH bestätigte jedoch nunmehr mit seinem Urteil vom 20. Juli 2006 (Az. I ZR 228/03) das Urteil des OLG München.

Der BGH stellte noch einmal fest, dass es der Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt.

Die erforderlichen Informationen müssten deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Befänden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, so müsste der Anbieter für weiterführende Links zu diesen Informationen Bezeichnungen wählen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen nach Auffassung des BGH die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“. Der BGH vertritt somit ebenfalls die Auffassung, dass dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange.

Weiter führte der BGH aus, dass die Anbieterkennzeichnung, die über einen Link „Kontakt“ und über den weiteren Link „Impressum“ erreichbar sei, auch noch unmittelbar erreichbar sei. Eine unmittelbare Erreichbarkeit würde dabei auch nicht daran scheitern, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelange. Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordere regelmäßig kein langes Suchen und man könne daher von einer unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne des Gesetzes ausgehen. Zwar könne das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit dann beeinträchtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken müsse, weil die Links nicht eindeutig seien. Dies war vorliegend jedoch nicht gegeben, weshalb eine unmittelbare Erreichbarkeit angenommen werden konnte.

Der BGH verneinte auch die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 c Abs. 1, Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB – InfoV und § 2, Abs. 1, Abs. 2, Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 312 C Abs. 1, Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB – InfoV.

Auch hier stellte der BGH fest, dass die abrufbaren Informationen, welche einem Verbraucher über einen Link „Kontakt“ und einem weiteren als „Impressum“ bezeichneten Link zur Verfügung gestellt werden, dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar und verständlich im Sinne von § 312 c Abs. 1, Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt werden. Es genüge auch unter diesem Gesichtspunkt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden könne, da diese Verfahrensweisen und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Information bekannt seien.

Der BGH hat somit höchstrichterlich entschieden, dass die von unserer Kanzlei schon seit Jahren vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn das Impressum einer Internetseite über zwei Links erreichbar ist.

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