Drosselung der Gewindigkeit bei „unbegrenztem“ Datenvolumen unzulässig

Das Landgericht Potsdam hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen E-Plus stattgegeben, welche die erhebliche Drosselung des Datenvolumens bei einer Internetflatrate zum Gegenstand hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, jedoch von maßgeblicher Bedeutung für die Mobilfunkbranche.

Die Verbraucherzentrale verklagte den Mobilfunkanbieter E-Plus dahingehend, dass das bereitgestellte Datenvolumen als “unbegrenzt” betitelt und beworben wurde und diese Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag mit einbezogen wurde. Zugleich wurde in der gleichen Klausel festgelegt, dass das Highspeed-Datenvolumen von 21,6 Mbit/s nur für die ersten 500 MB des verbrauchten Datenvolumens gilt, danach wird die Geschwindigkeit auf GPRS-Geschwindigkeit von 56 Kbit/s gedrosselt. Dies ist laut dem Landgericht Potsdam unzulässig, auch für ähnliche inhaltsgleiche Formulierungen, wie die aus dem Unterlassungsantrag ersichtlich ist.

E-Plus lehnte es im Vorfeld des Prozesses ab, die abgemahnten Verstöße durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung einzugestehen und die Wiederholungsgefahr dadurch auszuräumen.

Das Landgericht urteilte nun mit Urteil vom 14.01.2016, dass die unzulässige Formulierung der angebotenen Leistung nicht Vertragsbestandteil durch die Einbeziehung des Passus in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden darf. Eine solche Einschränkung des Highspeed-Datenvolumens sei unangemessen und schränkt den Vertragsgegenstand so ein, dass hier von einer Nichterfüllung des Vertrages ausgegangen werden kann. Das Mobilfunkunternehmen hat hier auf der Internetseite damit geworben, dass unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung gestellt wird, jedoch danach erst die Einschränkung angegeben. Die Zurverfügungstellung von unbegrenztem Datenvolumen wurde vom erkennenden Gericht in dem angebotenen Tarif als Hauptleistungspflicht des Mobilfunkanbieters angesehen. 

Das Gericht stellte fest, dass unter den heute angebotenen Apps und Internetdiensten immer davon ausgegangen werden kann, dass genügend Internetleistung vorhanden ist, um diese Dienste in Anspruch zu nehmen. Hier kommt auch der Umstand hinzu, dass Streaming-Dienste schon bald auch im Ausland genutzt werden können (siehe hierzu unser Artikel Europaweite Bereitstellung von Online-Inhaltediensten durch EU-Kommission geplant). Das Gericht erkennt zutreffend, dass die Drosselung auf 56 Kbit/s eine Verringerung der angebotenen Highspeed-Datengeschwindigkeit auf das 0,002-fache darstellt. Dies sei “quasi eine Nicht-Zur-Verfügung-Stellung der Internetnutzung”.

Ein weiterer Unterlassungsanspruch macht die Klägerin dahingehend geltend, dass im Hinblick auf Service-Nummern und Verbindungen in ausländische Funknetze Vertragsänderungen “vereinbart” werden, die nicht mit dem Antrag des Mobilfunkkunden übereinstimmen.

Im Hinblick auf den zweiten Unterlassungsantrag stellt das Gericht fest, dass der Mobilfunkanbieter sich vorbehält, die Nutzung von Servicenummern und die Nutzung ausländischer Netze (sowohl Datenroaming als auch Telefonie) aufgrund der Bonität des Kunden einzuschränken. Dies sei unzulässig, da es eine Veränderung des Vertragsinhaltes darstellt, nachdem der Kunde seinen Antrag gemacht hat. Diese Veränderung des Vertrages ist einer Ablehnung des Antrages gleichzusetzen und stellt ein neues Angebot des Mobilfunkunternehmens an den Kunden dar.

E-Plus hat die Möglichkeit, gegen das Urteil noch das Rechtsmittel der Berufung bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig und bleibt hier abzuwarten, ob E-Plus hier in Berufung gehen wird.

 

Goldberg Rechtsanwälte 2016

Mitgeteilt von Timo Möllers

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