Das Einloggen in unverschlüsselte WLAN-Netze ist strafbar!

Das Amtsgericht Wuppertal (AG Wuppertal) hat mit Urteil vom 03.04.2007 – AZ: 22 Ds 70 Js 6906/06 – entschieden, dass sich derjenige, der sich in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz einloggt, um im Internet zu „surfen” (so genanntes „schwarz-surfen”), wegen Verstoßes gegen §§ 89, 148 Telekommunikationsgesetz (TKG) und §§ 44, 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) strafbar macht.

Dem vom Amtsgericht Wuppertal zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte hatte herausgefunden, dass er sich von dem Bürgersteig aus in das offne Funknetzwerk des Zeugen A einwählen konnte. Dies konnte er, da der Zeuge A seinen Internetzugang mittels WLAN-Router nicht verschlüsselt hatte. Vom Bürgersteig aus nutzte der Angeklagte daher den Internetzugang des Zeugen A. Eine Erlaubnis des Zeugen A für diese Nutzung hatte er nicht. Als der Zeuge A dies bemerke rief er die Polizei. Obwohl dem Zeugen A durch die Tat des Angeklagten kein finanzieller Schaden entstand, da er über einen so genannten Flatrateanschluss verfügte, erstatte er Strafanzeige bei der Polizei. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten nebst Netzwerkadapter.

Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er sich des so genannten „schwarz-surfens” bedient habe, weil er sich aus finanziellen Gründen gegenwärtig einen Internetanschluss nicht selbst leisten könne. Über die finanziellen Nachteile des  Inhabers dieses Internetanschlusses habe er sich keine Gedanken gemacht.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Wuppertal hat der Angeklagte durch dieses Verhalten gegen das so genannte Abhörverbot nach § 89 Satz 1 TKG verstoßen und sich somit gemäß §148 I. 1 Satz 1 TKG strafbar gemacht. Nach Auffassung des AG Wuppertal umfasst das Abhören von Nachrichten den vorliegenden Sachverhalt. Der WLAN-Router sei demnach eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkeinrichtung im Sinne von § 89 TKG. Der Begriff „Nachrichten”, der entsprechend der Entscheidung des BGH zu Raderwarngeräten sehr extensiv auszulegen sei, umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse. Nachrichten würden damit abgehört. Außerdem habe sich der Angeklagte durch sein Verhalten gemäß § 44 BDSG i. V. m § 43 I. 2 Nr. 12 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar gemacht. Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen von personenbezogenen Daten. Nach der Definition des § 3 Abs. 1 BDSG seien Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Diese Daten fielen grundsätzlich auch bei IP-Adressen und Zugangsdaten an. Insbesondere die IP-Adresse könne jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden. Indem auf den Router zugegriffen werden könne, würden personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes abgerufen. Voraussetzung sei weiterhin, dass der jeweilige Täter in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handele. Unzweifelhaft war das Ziel des Angeklagten, die Internetnutzung, die üblicherweise nur gegen Entgelt gewährt wird, zu erhalten. Um diesen Wert der Nutzung wollte sich der Angeklagte bereichern. Außerdem habe er billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge A möglicherweise über keine Flatrate verfüge und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen müsse. Nach Auffassung des Amtsgerichts Wuppertal ist daher die unbefugte Nutzung eines unverschlüsselten drahtlosen Computernetzwerkes strafwürdig. Der Angeklagte könne auch nicht damit rechnen, dass in einem reinen Wohngebiet ein so genannter kostenloser „Hot-Spot” eingerichtet sei.

Der Angeklagte sei daher eines tateinheitlichen begangenen Verstoßes gegen § 89 Satz 1 u. 146 I. TKG, §§ 43 I. Nr. 3, 44 BDSG, §§ 52, 59 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig.

Der Angeklagte wurde gemäß § 59 StGB verwarnt, da die Rechtslage nach Auffassung des Amtgerichts Wuppertal bisher ungeklärt gewesen sei. Das Amtsgericht Wuppertal hielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 € vor, um den Angeklagten von dem so genannten „schwarz-surfen” abzuhalten. Einer Einstellung des Verfahrens gegen Verzicht auf den Laptop hat der Angeklagte nicht zugestimmt. Gemäß § 74 StGB war der Laptop nebst Adapter als Tatwerkzeug einzuziehen. Das Amtsgericht Wuppertal hat sich somit als eines der ersten Gerichte mit der Strafbarkeit des so genannten „schwarz-surfens” beschäftigt. Es kann somit nur dringend davon abgeraten werden, sich ohne entsprechende Befugnis in unverschlüsselte WLAN-Netze  einzuloggen.

Quelle: Amtsgericht Wuppertal , Urteil vom 03.04.2007, Az: 29 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)

Goldberg Rechtsanwälte, Wuppertal-Solingen 2008
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M.(Informationsrecht)
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