Button-Lösung tritt ab 01.08.2012 in Kraft

Bereits im März dieses Jahres verabschiedeten Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Im Rahmen dieses Gesetzes wurden die bereits umfangreichen Informationspflichten nach Art. 246 §§ 2 bis 3 EGBGB gegenüber Verbrauchern noch erweitert. Durch das Gesetz, welches am 16.05.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird § 312 g BGB um drei Absätze erweitert.

Das Gesetz tritt am 1.August 2012 in Kraft

Alle Onlineshop-Betreiber sind daher nun verpflichtet, ihre Shops an die neue Gesetzeslage anzupassen.

Es ist zwar zu beachten, dass § 312 g Abs. 2, 3 BGB nach dem Wortlaut nur von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern spricht und die Regelungen daher im rein unternehmerischen Verkehr (B2B) nicht anwendbar sind. Jedoch sind die meisten Internetshops sowohl Unternehmern (B2B) als auch Verbrauchern (B2C) zugänglich, so dass auch bei diesen Internetshops die neuen Regelungen zu beachten sind. In allen Internetshops, bei denen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass nicht auch Verbraucher dort Bestellungen abgeben können, sollte sichergestellt werden, dass die Regelungen § 312 g Abs. 2, 3 BGB beachtet werden.

Buttonpflicht

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist es nun erforderlich, einen die Kostenpflicht klar erkennen lassenden „Button“ im Rahmen des Bestellprozesses zu verwenden. Hierdurch soll dem Verbraucher vor der Absendung seiner Bestellung noch einmal klar und unmissverständlich mitgeteilt werden, dass er, sofern er diesen „Button“ drückt, eine Zahlungsverpflichtung eingeht.

Auf Grund der neu eingeführten gesetzlichen Regelungen sind somit sämtliche Online-Shop-Betreiber dazu verpflichtet, die Schaltfläche zur Abgabe der Bestellung mit einem eindeutigen Hinweis darauf zu versehen, dass mit Abgabe/Absendung der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung des Bestellers besteht.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB ist eine Buttonbeschriftung mit den Worten

„Zahlungspflichtig bestellen“

explizit genannt. Wenn der Verbraucher jedoch bei Abgabe seiner vertragsbegründenden Erklärung eindeutig und unzweifelhaft darauf hingewiesen wird, dass er durch eine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst, dürften wohl auch andere Beschriftungen des „Buttons“ zulässig sein. In der Gesetzesbegründung wurden z. B. als weitere Beschriftungen die Formulierungen

  • kostenpflichtig bestellen;
  • zahlungspflichtigen Vertrag schließen;
  • kaufen

genannt.

Um keine Risiken einzugehen, sollten Onlineshop-Betreiber daher eine der vorgenannten Bezeichnungen für ihren Bestellbutton wählen.  Ferner muss die Button-Beschriftung gut lesbar sein und der Text darf keinen weiteren Text enthalten.

Der Bestellbutton muss unterhalb der gesamten Bestellung platziert werden und hierdurch den gesamten Bestellvorgang somit auch graphisch „abschließen“. Der die Bestellung abschließende Bestellbutton darf auch nur der einzige Bestellbutton sein. Die Verwendung mehrerer Buttons dürfte unzulässig sein.

Weitere Informationspflichten / Problempunkt „Bestellübersicht“

Das Gesetz legt den Onlineshop-Betreibern neben den ohnehin bereits bestehenden Hinweispflichten auch noch weitere neue Informationspflichten auf. Die meisten Internetshop-Betreiber müssen daher wahrscheinlich auch die Bestellreihenfolge und ihre die Bestellung abschließende „Bestellübersicht“ an die neue Gesetzeslage anpassen.

Am Ende des Bestellvorgangs ist es nunmehr verpflichtend, dass auf einer Bestellübersicht, die die meisten Onlineshops bereits jetzt schon besitzen, die dort vorhandenen und genannten Artikel eine Produktbeschreibung enthalten müssen. Das Gesetz sieht insofern in § 312 g vor, dass

…eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der Verbraucher für seine Kaufentscheidung maßgeblich Merkmale entnehmen kann.

vorhanden ist.

Darüber hinaus müssen noch weitere Informationen dem Verbraucher „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung gestellt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen (Produktbeschreibung);
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehren Leistung zum Inhalt hat;
  • der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie über den Unternehmer abgeführter Steuern, oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  • ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Zum Zeitpunkt der Bestellung muss der Verbraucher somit alle für die Bestellung relevanten Informationen zur Kenntnis nehmen können.

Bei den meisten bisher verwendeten „Bestellübersichten“ dürfte die bisherige Angabe der wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen problematisch sein.

Es ist bisher noch nicht geklärt, wie umfangreich und detailliert die Produktbeschreibungen innerhalb der Bestellübersicht nach der neuen Gesetzeslage dargestellt werden müssen. Bei einigen „Bestellübersichten“ sind die Produktbeschreibungen bisher jedoch sehr kurz gehalten und wenig informativ. Ob solche sehr kurz gehaltenen Bestellübersichten nach der ab dem 01.08.2012 geltenden Rechtslage noch ausreichend sind, wird sich erst anhand der Rechtsprechung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zeigen.

Derzeit dürfte es jedenfalls angezeigt sein, dass alle Onlineshop-Betreiber ihre Shopsysteme durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Inwieweit Onlineshop-Händler ihre Shopsysteme und/oder ihren Shop im Hinblick auf die ab dem 01.08.2012 geltenden gesetzlichen Regelungen anpassen müssen, muss jeweils individuell überprüft werden.

Festzuhalten bleibt, dass, sofern Anpassungen des Shopsystems erforderlich sind und diese nicht vorgenommen werden, dies zur Folge hat, dass,

1. Bei einem Verstoß gegen die neuen gesetzlichen Regelungen kein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Verkäufer (Onlinehändler) und dem Käufer zu Stande kommt.

2. Weiter stellt ein Verstoß gegen die ab dem 01.08.2012 geltende Rechtslage  einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Goldberg Rechtsanwälte 2012
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
E-Mail: info@goldberg.de

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