Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Internetnutzung

Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt.

Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigen.

Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt u. a. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.
In dem vorliegenden Fall war der Kläger seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und die Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung. Ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2007- 2 AZR 200/06 –
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2005 – 6 Sa 311/05 –

Wie der vorstehend dargestellte Fall zeigt, besteht bei einer zu intensiven privaten Nutzung des Internets oder bei einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers die Gefahr einer verhaltensbedingten Kündigung.

Wir raten Ihnen daher das Internet im Betrieb nur sehr eingeschränkt privat zu nutzen, selbst wenn die private Benutzung des Internets im Betrieb ausdrücklich erlaubt ist.

Ein wiederholtes, intensives und langes Surfen im Internet sollte daher nicht vom Arbeitsplatz aus betrieben werden. Gerade der häufige Besuch von Internetseiten wie eBay, Amazon und ähnlichen Seiten sollte vermieden werden, da ein Besuch dieser Internetseiten für eine rein private Nutzung spricht und den Nachweis einer privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit leicht ermöglicht.

Der Seitenaufruf von Internetseiten mit pornografischen, rassistischen oder anderen Inhalten, die den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen könnten, sollte ebenfalls unbedingt vermieden werden. 

Sollten Sie eine Rechtsberatung zum vorstehenden Thema, zu anderen Themen des gewerblichen Rechtsschutzes, des IT-Rechts oder anderen zivilrechtlichen Rechtsgebieten wünschen, so stehen Ihnen die Goldberg Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Selbstverständlich können Sie sich per E-Mail über die E-Mail-Adresse info@goldberg.de an uns wenden.

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 28.8.2007

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