Abofallen im Internet – OLG Frankfurt a.M. verneint Zahlungsanspruch

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei so genannten „Abofallen im Internet”, also Internetangeboten, bei denen nicht ohne weiteres mit einer Kostenpflichtigkeit des Angebots gerechnet muss und auch die optische Aufmachung einer Internetseite eine Kostenpflichtigkeit nicht nahe legt, ein Zahlungsanspruch des Anbieters nur dann besteht, wenn ein deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots gegeben ist.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main gilt dies umso mehr, da die Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers im Internet eher gering sei. Darüber hinaus sei es der Verbraucher auch gewohnt, im Internet umfangreiche und nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote kostenlos zu erhalten. Daher bestehe eine Vergütungspflicht eines Verbrauchers nur dann, wenn ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots hinweise.

Das OLG Frankfurt a.M. vertritt auch die Auffassung, dass allein der Umstand, dass sich ein Nutzer unter Angabe seines Namens und unter Angabe seiner Adressdaten anmelden müsse, um Zugriff auf die Datenbank zu erhalten, nicht ausreiche, um einen Durchschnittsverbraucher zu der Erkenntnis zu führen, dass das in Anspruch genommene Angebot kostenpflichtig ist, wenn nicht zusätzlich auf diese Kostenpflichtigkeit leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen werde. Der Umstand, dass sich ein Nutzer unter Nennung seines Namens und seiner Adressdaten anmelden und registrieren müsse, um einen Zugriff auf die Datenbank zu erhalten, sei im Ansatz zwar geeignet, ein gewisses Misstrauen zu wecken, hierdurch werde der Durchschnittsverbraucher aber nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig sei, wenn auf die Kostenpflichtigkeit nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen werde.

Ferner liegt nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. für einen Verbraucher, der mit einem kostenpflichtigen Angebot grundsätzlich rechnet, ebenfalls die Annahme fern, dass bereits die Betätigung eines Eingabebuttons zu einer vertraglichen Bindung führt und nicht zunächst zu der bloßen Möglichkeit, dass Dienstleistungsangebot näher kennen zu lernen, um dann erst im weiteren Verlauf, beispielsweise vor einem gewünschten Download oder der Abfrage weiterer führender Informationen, vor die Entscheidung gestellt zu werden, eine Vergütungsverpflichtung einzugehen oder nicht.

Weiter vertritt das OLG Frankfurt a.M. auch die Auffassung, dass es bei einem Durchschnittsverbraucher nicht in Betracht komme, durch die Betätigung eines Buttons eine 12-monatige Vertragsbindung mit einer auf diesen Zeitraum ausgerichteten und dementsprechend nicht unerheblichen Zahlungspflicht einzugehen.

Auch ein Sternchenhinweis mit der Aufforderung, alle Felder der Eingabemaske vollständig auszufüllen, führt nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. zu keiner anderen Einschätzung. Der Verbraucher erwarte bei einem solchen Hinweis Informationen etwa über die Notwendigkeit der Eingaben und der Folgen von Auslassung. Er erwarte jedoch nicht, dass sich hinter einem solchen Sternchenhinweis ein Hinweis über die Entgeltlichkeit des entsprechenden Angebots verberge. Ein Sternchenhinweis ist nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. zur Aufklärung über die Entgeltlichkeit eines Angebots unzureichend, wenn für den Verbraucher nicht klar erkennbar ist, dass ihn das Sternchen zu einer Preisangabe und zu einem Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots führt.

Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) änderen an dieser rechtlichen Einschätzung ebenfalls nichts. Preisangaben innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Meinung des OLG Frankfurt a.M. für den Durchschnittsverbraucher ebenfalls nicht leicht auffindbar. Eine Preisangabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge daher nicht ohne weiteres den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Der Durchschnittsverbraucher, der im Anmeldevorgang auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen werde, werde mit dem Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er durch die Anmeldung einen entgeltlichen Vertrag abschließt. Umfangreiche Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen würden darüber hinaus bekanntermaßen von den meisten Verbrauchern im Regelfall akzeptiert, ohne sie vorher gelesen zu haben. Dies gilt nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. auch für Verbraucher, die in geschäftlichen Dingen bewandert sind und daher wissen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin keine Regelung wirksam vereinbart werden können, die ungemessen oder überraschend sind.

Das OLG Frankfurt am Main stellte auch fest, das eine AGB-Klausel mit dem Wortlaut „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig” nach § 307 BGB i. V. m. § 614 BGB unwirksam ist, da durch sie die Vertragspartner entgegen dem Gebot Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Gemäß § 614 BGB sei die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu entrichten. Von dieser gesetzlichen Regelegung weiche die vorgenannte Regelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Zulässig seien derartige Vorleistungsklauseln nur dann, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben sei und keine überwiegenden Belangen des Kunden entgegenstünden. Die Unangemessenheit der Klausel könne sich jeweils aus der Dauer des Vorleistungszeitraums ergeben. Bei einem 12-monatigen Vertrag nahm das OLG Frankfurt am Main einen solchen Verstoß und eine Unangemessenheit der Klausel an.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen 6 U 187/07

Aufgrund der Vielzahl der so genannten „Abofallen im Internet” dürfte das Urteil des OLG Frankfurt am Main erhebliche Bedeutung besitzen. Sollten Sie von Betreibern so genannter „Abofallen im Internet” Zahlungsaufforderungen erhalten, sollten Sie sich daher an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Gerne sind auch wir dazu bereit, Ihre rechtlichen Interessen in diesen Fällen zu vertreten.

Goldberg Rechtsanwälte

Michael Ullrich, LL. M.(Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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