2 : 0 für „Schweini“ – Bastian Schweinsteiger siegt 2 x Gericht

Nicht nur in der Bundesliga, auch vor Gericht war der Nationalspieler Bastian Schweinsteiger zwei Mal erfolgreich.

1:0 – Spitznamen genießen Namensschutz

Fleischwarenhändler darf Marke “Schweini” nicht mehr    verwenden – Eintragung der Marke “Schweini” unzulässig.

Ein Fleischwarenhändler muss es nach einer Entscheidung des Landgerichts München I unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung “Schweini” im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Auch muss er die von ihm eingetragene Marke löschen lassen. Das Gericht gab damit einer entsprechenden Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger statt.

Das Landgericht München I hat in erster Instanz aufgrund einer Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger einen Fleischgroßhändler verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung “Schweini” im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Auch muss der Großhändler die von ihm eingetragene Marke “Schweini” beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass Schweinsteiger wegen der unbefugten Namensverwendung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Fleischhändler muss zur Berechnung des Schadens zunächst Auskunft erteilen, in welchem Umfang er die Kennzeichnung “Schweini” verwendet hat und welche Umsätze damit erzielt wurden.

Der beklagte Fleischhändler hatte Mitte 2005 die Marke “Schweini” beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, seinen Angaben nach, da dieser Begriff als eine schlagwortartige Verniedlichung für nahezu alle Wörter benutzt werde, die den Wortbestandteil “Schwein” beinhalten. Es sei ihm alleine um die Bezeichnung von Schweinswürsten gegangen. An den Fußballer habe er nicht gedacht. Weder die Identität, noch die Individualität des Fußballers würden sich aus dem Begriff “Schweini” ableiten lassen. Auch habe sich Schweinsteiger gegen den Spitznamen damals noch zur Wehr gesetzt und diesen abgelehnt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke Mitte 2005 hatten zahlreiche Medien für den Fußballer im Rahmen der Berichterstattung über den Confederations Cup 2005 den Spitznamen “Schweini” erdacht und verwendet. Somit lag nach Ansicht des Gerichts bereits zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Klägers ein gesetzlich geschützter individualisierbarer Name vor. Auch Spitznamen genießen insoweit den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes.

Es kommt nicht darauf an, ob Schweinsteiger den Spitznamen “Schweini” selbst aktiv gebraucht hat. Ausreichend sind insoweit auch die Verwendung des Spitznamens für Bastian Schweinsteiger in der Öffentlichkeit und die Zuordnung des Spitznamens hinsichtlich des Fußballspielers Schweinsteiger in den Medien. Auch damit entsteht ein Namensschutz für den mit dem Spitznamen bezeichneten Kicker.

Das Gericht glaubte dem Beklagten auch nicht, bei der Markenanmeldung alleine an seine Wursterzeugnisse gedacht zu haben ohne Bezug zum Kläger. Dies insbesondere, weil der Beklagte kurze Zeit später auch den Namen “Poldi” als Marke anmeldete und enge persönliche Kontakte zum FC Bayern hatte.

Schweinsteiger hat wegen der unbefugten Verwendung des Namens “Schweini” daher einen Unterlassungsanspruch und kann die Löschung der Marke verlangen. Schließlich kann er auch noch Schadensersatz für die unbefugte Verwendung verlangen. Zu diesem Zweck muss der Beklagte ihm Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Verwendung des Namens “Schweini” erteilen sowie den damit erzielten Umsatz bekannt geben.

Urteil des Landgericht München I, Az. 4 HK 12806/06

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 08.03.2007

2:0 – Schweinsteiger muss kein Anwaltshonorar nachzahlen

Vor der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I war der Nationalspieler erfolgreich.
Die Klägerin machte gegen den Beklagten restliche Vergütung für anwaltliche Tätigkeit in einigen Verfahren geltend. Die Tätigkeit betraf überwiegend die Abwehr von Ansprüchen des früheren Spielerberaters/Vermittlers des Beklagten sowie Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung des Beklagten. Die Klägerin verlangte noch ausstehendes Honorar in einer Größenordnung von ca. 28.000,00 €. Der Beklagte wendete ein, die berechtigten Ansprüche seien bereits von der Rechtsschutzversicherung beglichen worden. Weitere Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu, insbesondere werde ein Teil der behaupteten Aufträge bestritten.

Die Klage wurde heute von der zuständigen Zivilkammer abgewiesen.
Die Kammer konnte sich letztlich nicht davon nicht davon überzeugen, dass der Klägerin noch Ansprüche zustehen. Nach Auffassung der Kammer sind teilweise die Ansprüche bereits durch Zahlungen der Rechtsschutzversicherung des Beklagten ausgeglichen worden. Zudem ist teilweise Vergütung mehrfach abgerechnet worden, obwohl sie nur einmal hätte geltend gemacht werden können. Schließlich konnte die Klägerin auch hinsichtlich einiger Ansprüche nach Meinung der Kammer trotz durchgeführter Beweisaufnahme nicht beweisen, dass sie überhaupt beauftragt worden war.

Verfahren des Landgerichts München I, Az. 34 O 21175/06, nicht rechtkräftig

Quelle: Pressemitteilung des Landgericht München I vom 03.03.2009

Goldberg Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

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