Darstellung von Wohngeldzahlungen in der Jahresabrechnung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wie detailliert Wohngeldzahlungen in der Gesamtjahresabrechnung darzustellen sind.

Die Kläger hatten in dem zugrundliegenden Rechtsstreit Klage gegen ihre Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben mit dem Antrag, die Jahresabrechnung für nichtig zu erklären. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung eine  detaillierte Darstellung der Zahlungen auf Wohngeldrückstände nebst Zinsen enthalten müsse.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage zurückgewiesen.

In seiner Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Jahresabrechnung den Charakter einer reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufweise. Es sei daher nicht erforderlich, die Abrechnungszeiträume, für die die jeweiligen Wohngeldzahlungen geschuldet werden, im Einzelnen aufzuschlüsseln

Die Jahresabrechnung könne die von den Klägern geforderte nähere Aufschlüsselung der Wohngeldzahlungen enthalten, gesetzlich vorgeschrieben sei diese Aufschlüsselung jedoch nicht.

Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Nachzahlungen eines Wohnungseigentümers auf Wohngeldrückstände aus den Vorjahren – unabhängig von der Frage ihrer jeweiligen Anrechnung – in der Jahresabrechnung eine Einnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen.

Der Bundesgerichtshof hat seine mit Urteil vom 01.06.2012,  Az. V ZR 171/1, vertretene Rechtsauffassung bekräftigt und festgestellt, dass ein in der beschlossenen Gesamtjahresabrechnung ausgewiesenes Guthaben keinen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Auskehrung des Guthabens begründet. Dieses Guthaben sei wie sonstige Einnahmen zu behandeln und könne wahlweise der Instandhaltungsrücklage zugeführt werden, zur Deckung der laufenden Kosten oder an die Wohnungseigentümer ausgekehrt werden.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 2013, Az. V ZR 271/12

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg, Entscheidung vom 17.11.2011 – 74 C 77/11 –

LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2012 – 85 S 244/11 WEG – 17

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH

 

Goldberg Rechtsanwälte 2014

Rechtsanwältin Christine Thede

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