Filesharing: Wann haftet die Anschlussinhaberin für Ehemann und Kinder ?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Frau, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe “The Who”. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zu dem Computer gehabt. Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt.

Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln

Die Entscheidung des OLG Köln zeigt erneut, dass es im Falle des Erhalts einer Filesharing-Abmahnung dringend erforderlich ist, sich durch einen spezialisierten Fachanwalt vertreten zu lassen. Im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit aber auch im Rahmen von gerichtlichen Verfahren muss mit dem Mandanten das weitere Vorgehen ausführlichen und eindringlich besprochen werden. Insbesondere muss auch der zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem Mandanten gründlich analysiert werden, damit eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für den Mandanten erreicht werden kann. Der Fall des OLG Köln zeigt auch, dass allein aufgrund eines fehlenden Vortrags ein kostenintensiver Prozess verloren werden kann.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurden die streitgegenständlichen Daten von der zuständigen Staatsanwaltschaft ermittelt. Mittlerweile werden jedoch die wenigsten Daten von der zuständigen Staatsanwaltschaft ermittelt. Meistens werden die im Rahmen von Abmahnung verwendeten Daten durch diverse Privatfirmen ermittelt. Ob diese ermittelten Daten richtig und zutreffend ermittelt sind, ist häufig zweifelhaft. Es ist auch bekannt, dass häufig falsche Ermittlungen vorliegen.

Um kostenintensive Rechtsstreite zu vermeiden empfiehlt es sich dringend, bei Erhalt einer Filesharing Abmahnung die Hilfe eines spezialisierten Fachanwaltes zu Rate zu ziehen. Aufgrund der umfangreichen und teilweise sehr unterschiedlichen Rechtsprechung einzelner Gerichte sowie der zahlreichen Verhaltens- und Vorgehensweisen nach dem Erhalt einer Abmahnung können wir nur dringend davon abraten, ohne anwaltliche Hilfe eine Erklärung im Falle des Erhalts einer Filesharing Abmahnung abzugeben.

Für weitere Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.

 

Goldberg Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ulrich, L.L.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt Informationstechnologierecht (IT Recht)

E-Mail: Info@goldberg.de

Telefon: 0202/450036

Siegel