Düsseldorfer Kreis vs. Facebook “Like-Button” und Co.

Die Verwendung von so genannten Plug-Ins, wie z. B. dem “Like-Button” von Facebook und Social Plug-Ins vergleichbarer Socialmedia Plattformen sind bei Unternehmen immer beliebter.

Nach Ansicht des “Düsseldorfer Kreises” ist die Verwendung des “Like-Buttons” von Facebook und vergleichbarer Plug-Ins anderer Socialmedia-Plattformen derzeit datenschutzwidrig. Der Düsseldorfer Kreis ist eine informelle Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden, die in Deutschland die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich “überwachen”.

In einem Beschluss vom 08.12.2011 hat der Düsseldorfer Kreis ausdrücklich drauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht auch Anbieter, die außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, hinsichtlich der Daten von Betroffenen in Deutschland gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG dem deutschen nationalen Datenschutzrecht unterliegen.

Der Düsseldorfer Kreis vertritt die Auffassung, dass Webseitenbetreiber, die Social Plug-Ins auf ihrer Internetseite einbinden oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, eine eigene Verantwortlichkeit hinsichtlich der Daten von Nutzern, die dieses Angebot nutzen, besitzen. Daher laufen diese Unternehmen nach Ansicht des Düsseldorfer Kreises auch Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes, wie z. B. Facebook, Daten ihrer Nutzerin und Nutzer mittels Social Plug-Ins erheben und hierbei gegen bestehende gesetzliche Regelungen, insbesondere gegen datenschutzrechtliche Regelungen, verstoßen. Wenn ein Unternehmen als Webseitenbetreiber die über ein Plug-In möglicherweise stattfindende Datenverarbeitung nicht überblicken kann, dürfen Unternehmen nach Ansicht des Düsseldorfer Kreises diese  “Plug-Ins” nicht ohne Weiteres in das eigene Angebot einbinden.

Auch eine wirksame Einwilligung in die Verwendung von Social Plug-Ins ist derzeit wohl nicht möglich, da derzeit bei Facebook und den anderen Socialmedia-Plattformen nicht bekannt ist, welche Daten beim Drücken des Buttons, z.B. bei Facebook, übertragen werden. Es wäre jedoch nur dann eine wirksame Einwilligung in die Verwendung von Social Plug-Ins möglich, sofern der User, der diesen Plug-In drückt, zuvor weiß, welche Daten an Facebook und die anderen Socialmedia-Plattformen übertragen werden. Solange dies nicht bekannt ist, ist eine wirksame Einwilligung in die Verwendung von Social Plug-Ins nicht möglich. Daher ist derzeit auch keine der von vielen Seiten vorgeschlagenen Einwilligungen wirksam.

Zuvor hatte bereits der ULD, das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz aus Schleswig-Holstein, zum “Like-Button” von Facebook mitgeteilt, dass es diesen Like-Button als rechtswidrig ansieht. Der ULD hat daher bereits in einer Pressemitteilung vom 19.08.2011 mitgeteilt, dass er von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein erwartet, “dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren.” Weiter wurden alle Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass, sofern diese Einstellung nicht bis Ende September 2011 erfolgte, der ULD weitere Maßnahmen ergreifen würde. Nach durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens könnten bei öffentlichen Stellen Beanstandungen, bei privaten Stellen und Unternehmen Untersagungsverfügungen sowie Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000,00 €.

Ob nunmehr auch andere Bundesländer außerhalb Schleswig-Holsteins entsprechende Verfahren gegen Webseitenbetreiber einleiten werden, ist derzeit nicht bekannt. Die Entscheidung des Düsseldorfer Kreises war in dieser Deutlichkeit jedoch nicht zu erwarten. Bisher wurde allgemein angenommen, dass der ULD hinsichtlich der Nutzung von “Social-Media-Plug-ins” eine relative Mindermeinung inne hatte. Diese Annahme hat sich nunmehr durch den Beschluss des Düsseldorfer Kreises widerlegt. Auch wenn im Rahmen des Beschlusses des Düsseldorfer Kreises der Name der Internetplattform Facebook ausdrücklich nicht genannt wurde, ist klar, dass sich der Beschluss des Düsseldorfer Kreises eindeutig auf das soziale Netzwerk Facebook als Branchenprimus bezieht.

In Anbetracht dieser aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Situation, sollten sich Webseitenbetreiber nur nach vorheriger rechtlicher Beratung dazu entscheiden, den “Like-Button” von Facebook und/oder andere “Social-plug-ins” zu verwenden. Die Chancen und Risiken einer solchen Verwendung sollten zuvor abgewogen werden.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Goldberg Rechtsanwälte
Michael Ullrich, LL. M. (Informationsrecht)
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

 

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