Private E-Mails während der Arbeitszeit rechtfertigen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2010, Az. 12 Sa 875/09 entschieden, dass die exzessive Nutzung privater der E-Mail-Funktion am Arbeitsplatz als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In dem zu entscheidenden Fall nutze ein Arbeitnehmer seinen Internetanschluss am Arbeitsplatz ausgiebig, um private E-Mails zu versenden. Bei der Beklagten existierte eine Dienstanweisung zur Erfassung der Arbeitszeit. Darin war unter anderem geregelt, dass das Unterbrechen der Arbeitszeit zur Erledigung privater Angelegenheiten untersagt ist. Der Beklagte in dem Fall hatte diese Dienstanweisung zur Kenntnis genommen. Eine ausdrückliche schriftliche Regelung zur dienstlichen/privaten Nutzung der E-Mail-Funktionen existierte nicht.

Das Landesarbeitsgericht entschied nunmehr, dass in der exzessiven privaten Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben ist. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 2005 entschieden, dass der Arbeitnehmer bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine Pflicht zur Arbeit verletzt. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der Privatnutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht vernachlässigt. Deshalb muss jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt.

Es bedarf daher in solchen Fällen auch keiner Abmahnung. Mit dem Erfordernis einer einschlägigen Abmahnung vor Kündigungsausspruch soll vor allem dem Einwand des Arbeitnehmers begegnet werden, er habe die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht erkennen bzw. nicht damit rechnen können, der Arbeitgeber werde sein vertragswidriges Verhalten als so schwerwiegend ansehen. Im Fall der exzessiven Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses rechtfertigt dies somit eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Im zu entscheidenden Fall nutzte der gekündigte Mitarbeiter so stark den Internetanschluss während der Arbeitszeit, dass er mit der Pflege seiner privaten Kontakte während der Arbeitszeit so viel Zeit verbrachte, dass ihm kein Raum mehr für die Erledigung seiner Dienstpflichten blieb. Da der Kläger an einzelnen Tagen derart exzessiv privaten E-Mail-Verkehr während der Dienstzeit hatte, dass ihm gar keine Zeit mehr blieb, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, verletzte er nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts seine Arbeitspflichten in einem solchen Umfang und einer solchen Intensität, dass es hier einer vorausgehenden Abmahnung nicht bedurfte.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31. Mai 2010, Az. 12 Sa 875/09

 

Goldberg Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, L.L.M. (Informationsrecht)

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