OLG Hamm stellt Namensnennungsrecht für Programmierer fest

Da Computerprogramme im Urhebergesetz (UrhG) gesetzlich geregelt sind, kann sich ein Urheber von Computersoftware auch auf sämtliche Regelungen des Urheberrechts berufen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat mit seinem Urteil vom 07.08.2007, Aktenzeichen 4 U 14/07, daher auch ein Namensnennungsrecht für Programmierer angenommen.

Grundsätzlich hat jeder Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem von ihm geschaffenen Werk. Urheber und damit Schöpfer eines Werkes ist dabei derjenige, der die persönlich geistige Schöpfung tatsächlich erbracht hat.

Bei der Softwareprogrammierung ist somit der die Software erstellende Programmierer Schöpfer und Urheber dieser Software. Sofern das programmierte Softwareprogramm die nötige Individualität und Schöpfungstiefe im Sinne der §§ 2 II, 69 III UrhG aufweist und daher als Werk im Sinne des Urhebergesetzes anzusehen ist, kann der erstellende Programmier seine Urheberrechte an der von ihm erstellten Software nach dem Urhebergesetz (UrhG) geltend machen.

Ein Programmierer hat daher auch gemäß § 13 UrhG ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem von ihm erstellten Werk (Software).

Ergänzt durch die weiteren Entstellungs- und Änderungsverbote der §§ 14, 39 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG kann sich ein Programmierer somit wehren, wenn ein anderer die von ihm erstellte Software als seine eigene bezeichnet oder ihn nicht als Urheber und Schöpfer der Software nennt.

OLG Hamm äußerte zwar, dass ein Computerprogrammierer durchaus auf sein Namensnennungsrecht verzichten könne, es stellte aber auch fest, dass hierbei zum Schutz des Urhebers strenge Anforderungen an diesen Verzicht zu stellen seien. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass eine stillschweigende Verzichtserklärung auf das Namensnennungsrecht ohne entsprechende Aussagen in einem Vertrag grundsätzlich nicht angenommen werden könne. Auch aus der Einräumung umfassender und ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte könne nicht das Recht des Vertragspartners geschlussfolgert werden, die Hinweise auf den Urheber der Software entfernen oder den Copyrightvermerk ändern zu dürfen.

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Goldberg Rechtsanwälte, Wuppertal-Solingen 2008
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M.(Informationsrecht)
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