„Gefällt mir“-Button von Facebook ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15 die Nutzung des Facebook-Plug-In „Gefällt mir“ als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Betreiber eines Teledienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Dieser Unterrichtungspflicht kommt ein Internetseitenbetreiber dann nicht nach, wenn er den Facebook „Like-Button“ verwendet, da durch den Facebook „Gefällt mir“-Button bereits mit dem Besuch auf der Website Nutzungsdaten, also Daten, die erforderlich sind, um eine Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen, erhoben werden. Zu solchen gehören auch Merkmale zur Identifikation des Nutzers, wie dessen IP-Adresse. Problematisch ist bei dem Facebook-Button auch, dass er die Daten der Internetseitenbesucher  völlig unabhängig davon speichert und an Facebook überträgt, ob der Besucher ein Profil bei Facebook hat oder nicht.

Da bereits mit Aufruf der Internetseite eine Datenübermittlung an Facebook stattfindet, noch bevor ein Nutzer einer Internetseite über die Datenerhebung belehrt wird, stellt dieser Umstand nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar.

Der Internetseitenbetreiber ist auch für diesen datenschutzrechtlichen Verstoß haftbar, da er den Facebook-Plug-In auf seiner Internetseite integriert. Durch das Einbinden des Plug-Ins ermöglicht der Internetseitenbetreiber die Datenerhebung und spätere Verwendung der Daten durch Facebook.

Eine ordnungsgemäße Einwilligung aller Besucher der Internetseite ist bei Verwendung des Facebook-Plug-Ins ebenfalls nicht gegeben.

Eine elektronische Einwilligung setzt nämlich voraus, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt. Dies setzt wiederum eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwa das Setzen eines Häkchens in einer Checkbox, voraus. Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen wird. Dies bedeutet folglich, dass nur dann eine wirksame Einwilligung möglich ist, wenn der Nutzer die Einwilligung freiwillig erteilt und vollständig und umfassend darüber informiert ist, welche Daten wann und zu welchem Zweck erhoben werden. Die Einwilligung der Datenverarbeitung muss folglich auch der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich erfolgen.

Da bei der Verwendung des Facebook-Plug-Ins jedoch schon mit dem Besuch der Internetseite die Datenermittlung erfolgt, kann nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen jedoch keine wirksame Einwilligung vor der Datenübermittlung erfolgen.

Dieser Verstoß gegen die Regelungen des § 12, 13, 15 TMG in Verbindung mit § 3 a UWG stellt ein wettbewerbsrechtlich erheblichen Datenschutzverstoß dar.

Ob die auf vielen Internetseiten vorhandene sogenannte „2-Klick-Lösung“ datenschutzrechtlich und somit wettbewerbsrechtlich zulässig ist, hat das Landgericht Düsseldorf ausdrücklich nicht beurteilt. Die sogenannte „2-Klick-Lösung“ wird von Teilen der Literatur als rechtlich zulässiger Weg angesehen, Sozial-Media-Plug-Ins, insbesondere den Sozial-Media-Plug-In von Facebook, rechtlich zulässig auf einer Internetseite zu integrieren.

Andere Stimmen der Literatur betrachten jedoch auch die „2-Klick-Lösung“ als rechtlich unzulässig.  Insofern wird angeführt, dass eine Einwilligung immer voraussetzt, dass der Einwilligende Kenntnis darüber hat, welche Daten zu welchem Zweck und in welchem Umfang erhoben, gespeichert und genutzt werden. Da Facebook jedoch die Art und den Umfang der Datenerhebung und Datennutzung nicht mitteilt, könnte dieser Umstand tatsächlich eine wirksame Einwilligung ausschließen.

Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sicher zu vermeiden, sollten  Internetseitenbetreiber daher darauf verzichten, den von Facebook zur Verfügung gestellten Like-Button bzw. ein entsprechendes Sozial-Media-Plug-In von Facebook auf ihrer Internetseite einzubinden.

Über die rechtliche Entwicklung diesbezüglich werden wir Sie in Kenntnis setzen und weiter über unseren Newsletter informieren. Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.

 

Goldberg-Rechtsanwälte 2016

Michael Ullrich, LL. M.(Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

E-Mail: info@goldberg.de

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