Pflichtangaben aus Geschäftsbriefen nun auch bei E-Mail/Fax erforderlich

Seit dem 01.01.2007 ist das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft.

Durch dieses Gesetz ändern sich u. a. die Vorschriften des § 37a HGB, § 125 a HGB, § 25 GenG und § 35a GmbHG. Durch das EHUG wurde nunmehr verpflichtend geregelt, dass alle deutschen Unternehmer und Unternehmen (Kaufleute, Handelsfirmen und Gesellschaften) die Pflichtangaben, welche sie bisher nur auf gedruckten Geschäftsbriefen mitteilen mussten, nunmehr auch in geschäftlichen E-Mails und Telefaxen angeben müssen. Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften müssen daher nunmehr in allen Geschäftsbriefen mit geschäftlichem Bezug die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben angeben.

Der Begriff der „geschäftlichen E-Mail“ oder des „geschäftlichen Telefaxes“ ist durch das Gesetz jedoch nicht bestimmt worden. Dieser Begriff wird jedoch sehr weit zu fassen sein. Erfasst werden somit u. a. sämtliche Angebotsschreiben, Anfragebestätigung, Bestellung, Quittungen, Rechnungen, Lieferscheine, Vertragstexte und Auftragsbestätigungen.

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