Mehr Verbraucherschutz bei Rufnummernmissbrauch durch neues TKG

Am 1. September 2007 sind die neuen verbraucherschützenden Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Verhinderung und Verfolgung von Rufnummernmissbrauch in Kraft getreten.
Die gesetzliche Ausdehnung der bisherigen Transparenzverpflichtungen auf zusätzliche Rufnummernbereiche soll auch hier Missbrauch verhindern. Ein Ziel des Gesetzes ist es, die Preistransparenz für die Verbraucher zu erhöhen und so das Risiko, sich durch die Nutzung bestimmter Rufnummern hoch zu verschulden, zu reduzieren.

So gilt die Preisangabepflicht ab dem 1. September 2007 – neben den (0)900er Rufnummern – auch für Auskunftsdienste, die in Deutschland alle mit den Ziffern 118 anfangen, für Massenverkehrsdienste-Rufnummern, die mit (0)137 beginnen, für sog. Geteilte-Kosten-Rufnummern, beginnend mit (0)180, für Rufnummern für Kurzwahldienste und für neuartige Dienste, die mit (0)12 anfangen. Bei den genannten Rufnummern muss der Preis bei jeder Art von Angebot oder Werbung angegeben werden. Im Fall von schriftlicher Werbung muss dieser gut lesbar und deutlich sichtbar sein.

Bei Datendiensten, z. B. Premium-SMS, tritt an die Stelle der Preisansage die Preisanzeige. Neben den preislichen Transparenzauflagen hat der Gesetzgeber auch neue Preishöchstgrenzen für (0)900er Rufnummern festgelegt.

Das Gesetz regelt darüber hinaus eindeutig, dass der Kunde bei bestimmten Verstößen gegen die verbraucherschützenden Vorschriften nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Verbraucher trotz Preisansagepflicht nicht über den erhobenen Preis informiert wurde oder wenn Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen hinausgehen.

Um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können, muss der Verbraucher wissen, wer hinter den in Anspruch genommenen Dienstleistungen steht. Dazu hat der Gesetzgeber ihn jetzt mit zusätzlichen Auskunftsansprüchen ausgestattet.

Eine Übersicht über die neuen verbraucherschützenden Regelungen und über die Auskunftsansprüche stellt die Bundesnetzagentur auf ihren Internetseiten unter http://www.bundesnetzagentur.de zum Download bereit.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 28.8.2007

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
© Goldberg Rechtsanwälte 2007

 

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