Fehlende Angabe von Versandkosten berechtigt nicht zur Abmahnung

Grundsätzlich ist jeder Verkäufer, der Waren über das Internet in einem Online-Shop anbietet, dazu verpflichtet, über die anfallenden Versandkosten zu informieren. Jeder Käufer muss mittels der gemachten Angaben ermitteln können, wie hoch die anfallenden Versandkosten bei einem Produkt sind. Informiert ein Betreiber eines Online-Shops nicht ausreichend über die anfallenden Versandkosten, liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PAngV wegen einer fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten vor.

Dieser Verstoßt rechtfertigt grundsätzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Das Kammergericht Berlin hatte nunmehr einen besonders gelagerten Ausnahmefall zu entscheiden. In diesem Fall richtete sich der Antragsgegner mit seinem Angebot über einen deutschsprachigen Internetauftritt unter einer „de“-Domain in allererster Linie an Inländer in Deutschland. Über die anfallenden Versandkosten im Inland informierte der Antragsgegner auch ausreichend.

Der Antragsgegner erklärte aber auch seine Bereitschaft, Waren ins Ausland zu liefern. Über die anfallenden Versandkosten ins Ausland informierte der Antragsgegner jedoch nicht.

Aufgrund dieses Umstandes wurde der Antragsgegner zuerst abgemahnt und anschließend mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich in Anspruch genommen.

Da sich der Antragsgegner mit seinem Internetangebot jedoch in erster Linie an Inländer wandte und für den Versand innerhalb Deutschlands ordnungsgemäß über die anfallenden Versandkosten informierte, hat das Kammergericht Berlin nunmehr entschieden, dass in dem vorliegenden Fall die fehlende Angabe zu Versandkosten ins Ausland eine Bagatelle im Sinne von § 3 UWG darstellt.

Gemäß § 3 UWG sind Wettbewerbshandlungen nur dann unlauter und abmahnfähig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Eine solche erhebliche Beeinträchtigung sah das Kammergericht in der fehlenden Information über die Versandkosten ins Ausland jedoch nicht als gegeben an. Das Kammergericht wies daher den Unterlassungsantrag des Antragstellers zurück.

Das Kammergericht argumentierte damit, dass der Antragsgegner aufgrund seines vorrangigen Absatzmarktes im Inland nur mit einer geringen Nachfrage von Auslandsversand rechnen könne. Daher sei für den Antragsgegner eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land mit einem unverhältnismäßigen Aufwand – auch hinsichtlich des Platzes auf der Internetseite – verbunden. Es sei auch keine größere Nachahmungsgefahr zu erwarten, weil jedenfalls kleinere Händler in der Regel die Mühen und Risiken eines Auslandsversandes scheuen würden. Daher sei der vorliegende Verstoß nur eine Bagatelle und nicht abmahnfähig.

Ob auch andere Gerichte die Auffassung des KG Berlin in gleichgelagerten Streitigkeiten bestätigen, bleibt abzuwarten. Eine abweichende Auffassung hat in einem ähnlichen Fall bereits das OLG Hamm vertreten.

Wir raten Ihnen daher, über die anfallenden Lieferkosten für jedes Liefergebiet, in das Sie liefern, vollumfänglich zu informieren. Durch dieses Vorgehen können Sie eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung direkt im Ansatz vermeiden.

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
© Goldberg Rechtsanwälte 2007

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