Gekauft ist gekauft! Kein Widerrufsrecht bei einem Ticketkauf

Wer Tickets für eine Veranstaltung telefonisch oder per Email bestellt, muss sie auch bezahlen; ein Widerrufsrecht existiert nicht.

Das Amtsgericht München hatte folgenden Fall zu entscheiden:â?¨Im Dezember 2004 bestellte die spätere Beklagte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung zum Preis von 626 Euro und bestätigte diese Bestellung durch eine E-Mail.

2 Wochen später wollte sie die Karten jedoch nicht mehr. Darauf hin verlangte der Kläger den Kaufpreis und klagte anschließend vor dem AG München. Die Beklagte weigerte sich auch im gerichtlichen Verfahren den Kaufpreis zu zahlen. Sie führte hierzu aus, dass sie die Karten telefonisch und per Email bestellt habe. Damit handele es sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b BGB, bei dem den Verbrauchern gemäß § 312 d BGB ein Widerrufsrecht zustehe. Dieses habe sie wahrgenommen.

Die zuständige Richterin gab jedoch dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte richtigerweise zur Bezahlung der Tickets:

Das Amtsgericht führte zutreffend aus, dass es zwar richtig sei, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sonders übers Telefon und per Email zustande gekommen sei und somit ein Fernabsatzvertrag vorliege.

Fernabsatzverträge sind gemäß § 312 b BGB Verträge. die zwischen einem Unternehmen im Sinne von § 14 BGB und einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, Email, Telekopien, Briefe, Kataloge, Rundfunk, Tele- und Mediendienste) zustande gekommen sind. Bei diesen Vertragsabschlüssen wird der Verbraucher als besonders schutzbedürftig angesehen, da der Vertragspartner und das Produkt, das er kauft, „unsichtbar“ sind, d.h. dem Käufer nicht körperlich gegenüber stehen.

Daher räumt das BGB dem Verbraucher auch grundsätzlich ein Widerrufsrecht ein. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden jedoch nicht bei jedem unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommenen Vertrag Anwendung.

Erbringt der Verkäufer Leistungen im Bereich der Freizeitgestaltung, wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt, finden die Vorschriften über die Fernabsatzverträge gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB keine Anwendung. Dabei ist es nach Auffassung des AG München auch nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung, hier die Veranstaltung im Spiegelzelt selbst erbringt. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung.

Daher stehe der Käuferin vorliegend auch kein Widerrufsrecht zu und sie sei zur Zahlung verpflichtet.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos.

Urteil des AG München vom 2.12.2005, AZ 182 C 26144/05

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 11.9.2007

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
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