Cookies – Grundsätzlich nur noch mit aktiver Einwilligung zulässig

Der BGH hat sich in einem seit langem mit Spannung erwarteten Urteil mit dem Cookie-Thema beschäftigt.

Er hat wenig überraschend entschieden, dass ein voreingestelltes Ankreuzkästchen auf einer Website für eine Einwilligung in die Speicherung von Werbe-Cookies nicht ausreicht. Ein Anbieter eines Gewinnspiels hatte auf diese Weise versucht, Cookies zur Auswertung des Surfverhaltens der Nutzers zu platzieren. Wegen dieser Praxis hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen ein Unterlassungsklageverfahren angestrengt. Dieses hatte nun letztinstanzlich Erfolg. Die Pressemitteilung des BGH können Sie HIER lesen.

Vorlage durch den EuGH

Der BGH hatte das Verfahren zwischenzeitlich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH hat bereits im Oktober 2019 entschieden, dass eine Einwilligung in die Speicherung von Cookies mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens nicht eingeholt werden kann. Die Entscheidung des EuGH führte zu erheblichem Unmut unter Websitebetreibern und Werbetreibenden, weil eine Einwilligung in die Speicherung von Cookies technisch sinnvoll nur über einen sogenannten Cookie-Banner realisiert werden kann.

Nun könnte man auf den ersten Blick meinen, dass mit dem Urteil des BGH in Sachen Cookies endlich Klarheit herrscht. Auf den zweiten Blick sieht man, dass nicht alles klar ist.

Für welche Cookies ist eine Einwilligung erforderlich?

Ähnlich wie der EuGH ist auch der BGH der Auffassung, dass eine Einwilligung für die Speicherung von technisch notwendige Cookies nicht erforderlich ist. Kriterien für den Begriff der technisch notwendigen Cookies liefert der BGH allerdings nicht. Hierzu dürften in Zukunft weitere Urteile folgen.

Ist für alle “Werbe-Cookies” eine Einwilligung erforderlich?

Dass für die Speicherung von Werbe-Cookies eine Einwilligung erforderlich ist, schreibt der BGH nicht ausdrücklich. Dies wird von vielen Juristen in das Urteil des BGH aber „hineingelesen“. Bislang liegt nur eine Pressemeldung des BGH vor. Vermutlich geben die Urteilsgründe Aufschluss darüber, was der BGH genau gemeint hat.

Wann ist ein Cookie technisch notwendig?

Die große Frage ist also, wann ist denn ein Cookie technisch notwendig? Bei einigen Cookies ist es klar. Alle Cookies, die man dafür benötigt, dass der Onlineshop ordnungsgemäß läuft, sind technisch notwendig. Aber was ist mit Analysetools? Sind dies Marketingtools = Einwilligung erforderlich? Oder technisch notwendige Tools, da man hiermit auch prüft, ob der Shop fehlerfrei lauft = keine Einwilligung notwendig?

Wir hoffen, die Urteilsgründe geben weiteren Aufschluss über diese und andere Fragen.

Braucht jede Internetseite einen Cookiebanner?

Festzustellen bleibt jedoch, dass der bei vielen Onlineshopbetreibern und Marketingspezialisten “nicht sehr beliebte” Cookiebanner, uns auch nach dem Urteil des BGH erhalten bleibt. 

Wir bleiben für Sie bei diesen Thema am Ball!

Mit freundlichen Grüßen

GoldbergUllrich Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht) Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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