Die Beweislast bei illegalem Musik-Download (Filesharing)

In einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg 308 O 76/07 vom 14.03.2008 (noch nicht rechtskräftig) wurden die Darlegungs- und Beweispflichten für die Musikindustrie bei illegalem Download von Musikaufnahmen über Filesharing-Systeme zu Lasten der Musikindustrie verschärft.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg war eines der massenhaft vor vielen deutschen Gerichten geführten Unterlassungsklageverfahren gegen private Nutzer wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikaufnahmen in einem Filesharing-System über den Internetanschluss der Beklagten.
Wie in den Verfahren bis jetzt üblich und für ausreichend erachtet, stellte die Klägerin als Tonträgerherstellerin und nach ihrer Darstellung Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der streitgegenständlichen Musikaufnahmen nur dar, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt unter einer IP-Adresse insgesamt 170 Audiodateien über eine Filesharing-Software zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Durch entsprechende Recherchen über die zuständige Staatsanwaltschaft habe die Klägerin ermitteln können, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt des Zurverfügungstellens der Musikstücke der Beklagten zugeordnet gewesen sei. Eine Nutzung der Musiktitel sei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gestattet gewesen. Die Klägerin beantragte, der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die Musikaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereit zu stellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, nicht Täterin der Rechtsverletzungen zu sein. Eine Verletzung sei ihr auch nicht als Störerin zuzurechnen. Die angeblich über ihre IP-Adresse zur Verfügung gestellten Musikdateien hätten sich nicht auf ihrem Computer befunden. Auch sei eine Rechtsverletzung durch Dritte in ihrem Haushalt nicht bekannt.

Das Landgericht Hamburg urteilte abweichend von bisherigen Verfahren, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Klägerin habe in Einzelnen nachzuweisen, dass ihre Rechte widerrechtlich durch eine konkrete Handlung über den Internetanschluss der Beklagten über ein Filesharing-System durch Veröffentlichen der Musikstücke erfolgt seien. Nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg genügt die Klägerin nicht ihrer Darlegung- und Beweispflichten, wenn sie nur die mögliche Rechtsverletzung behauptet und sich auf die Vorlage von Papierausdrucken der für die Klägerin ermittelnden und beauftragten Firma sowie die Ermittlung einer IP-Adresse beschränkt über die Musiktitel im fraglichen Zeitraum zur Verfügung gestellt worden sein sollen. Die Papierausdrucke der ermittelten Firma hätten in Bezug auf die konkrete Rechtsverletzung und die konkret verbreiteten Musikdateien nicht den erforderlichen Beweiswert. Mit diesen privaten Dokumenten könne die Rechtsverletzung im konkreten Fall nicht dargelegt und bewiesen werden. Da die Klägerin weitere Beweise nicht vorgelegt habe und die Einvernahme von Zeugen nicht ergiebig gewesen sei, wies das Landgericht Hamburg die Klage der Tonträger-Industrie ab.

©2008 Goldberg Rechtsanwälte
Alexander Goldberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
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