Kündigungsfrist des Arbeitnehmers von 3 Jahren ist unwirksam

Ein Speditionskaufmann aus Leipzig verdiente bei seinem Arbeitgeber monatlich 1.400 Euro brutto. Im Juni 2012 bot ihm sein Arbeitgeber an, das Gehalt auf 2.400 Euro brutto anzuheben. In der entsprechenden Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien zudem, die Kündigungsfrist auf drei Jahre zum Monatsende anzupassen. Die Frist sollte sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gelten.

Im Dezember 2014 kam es zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber zu Streitigkeiten, so dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis „ordentlich und fristgemäß“ – entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 622 BGB) – zum 31.01.2015 kündigte.

Die Kündigung wollte der Arbeitgeber jedoch nicht hinnehmen und klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2015 fortbestehe und die Kündigung nur mit einer Frist von drei Jahren möglich sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage schließlich abgewiesen und festgestellt, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2015 kündigen konnte.

Die Vereinbarung einer dreijährigen Kündigungsfrist stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Regelung die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verletzt. Zwar hätten die Parteien im Vertrag von einer Individualvereinbarung gesprochen, die einer AGB Kontrolle nicht unterliege. Die Vereinbarung sei letztendlich jedoch vom Arbeitgeber vorformuliert gewesen, so dass davon auszugehen ist, dass kein Verhandlungsspielraum bestand und der Arbeitgeber die Gehaltserhöhung an die Verlängerung der Kündigungsfrist anknüpfen wollte. Im Übrigen wiegt die Gehaltserhöhung im vorliegenden Fall die Verlängerung der Kündigungsfrist um mindestens 30 Monate auch nicht auf.

Urteil des BAG vom 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2017

Martin Wagner, LL.M.

Rechtsanwalt und Master of

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