Abrechnung von Gewinnspieleintragsdiensten über Telefonrechnungen

Die Bundesnetzagentur hat jetzt für bestimmte Forderungen der telomax GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot wurde gegenüber dem Unternehmen und der Telekom Deutschland GmbH ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern unter den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen. Die Eintragsdienste werden zuvor z. B. unter dem Namen “www.win-finder.com” rechtswidrig telefonisch beworben. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 30. März 2010.

Seit September 2010 sind bei der Bundesnetzagentur in zunehmendem Maße Beschwerden eingegangen, in denen Verbraucher unerlaubte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer schildern. Aus den Beschwerdeschreiben geht hervor, dass den Betroffenen in den Telefonaten zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wird. Während des Gesprächs schließen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst – z. B. “www.win-finder.com” oder “www.glücksfinder.net” – ab. Die Kosten für den Eintragsdienst betragen 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro netto in der Woche.

Die telomax GmbH macht diese Beträge gegenüber betroffenen Verbrauchern dann über deren Telefonrechnungen geltend. Erhält der Verbraucher seine Telefonrechnung von der Telekom Deutschland GmbH, wird das Entgelt unter den Überschriften “Beträge anderer Anbieter” sowie “Verbindungen über telomax GmbH” unter Angabe der Artikel-/Leistungsnummer 61404 als “Mehrwertdiensteabonnements” und der Artikel-/Leistungsnummer 83917 als “Premium Abonnement Services, www.tel-and-pay.de” aufgeführt.

Die von der Bundesnetzagentur nunmehr verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel-/Leistungsnummern geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Der Bundesnetzagentur liegen zahlreiche Beschwerden zu Abrechnungen der dargestellten Gewinnspieleintragsdienste auf Rechnungen der Telekom Deutschland GmbH vor. Es gibt jedoch Anzeichen, dass diese Eintragsdienste auch auf Abrechnungen anderer Netzbetreiber in vergleichbarer Form geltend gemacht werden.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Goldberg Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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