Arbeitsverträge von Fußballspielern können befristet werden

Vor dem Arbeitsgericht Köln fand am 19.10.2017 ein Kammertermin in dem Rechtsstreit 11 Ca 4400/17 statt. Der Kläger ist seit Anfang 2014 bei der Beklagten, die den Spielbetrieb von Viktoria Köln durchführt, als Berufsfußballspieler beschäftigt. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 30.06.2017.

Der Kläger hatte mit seiner Klage keinen Erfolg.

Wenn die Befristungsdauer über zwei Jahre hinausgeht, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eines sachlichen Grundes. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich zuletzt in einem Urteil vom 17.02.2016 (4 Sa 202/15) mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Anders als die Vorinstanz (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14) nahm das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz an, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig (7 AZR 312/16).

Das Arbeitsgericht Köln hielt die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam. Die “Eigenart der Arbeitsleistung” rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten auch in der Regionalliga die Befristung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgericht Köln

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2017

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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