Abmahnkosten bei Filesharing-Abmahnungen auf 130,50 € begrenzt

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 24.7.2013, Az.: 31 a C 109/13, den Parteien des Rechtsstreits mitgeteilt, dass es bei P2P-Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) im privaten Bereich lediglich Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € für gerechtfertigt erachtet.

Das Amtsgericht teilte mit, dass es bei einem „normalen“ Filesharing-Fall (P2P-Urheberrechtsverletzung) durch einen Verbraucher im privaten Bereich lediglich einen Streitwert in Höhe von 1000,00 € für sachgerecht erachtet. Der anwaltlichen Abrechnung darf somit auch nur ein Streitwert in Höhe von 1000,00 € zu Grunde gelegt werden.

Ausgehend von diesem Streitwert ergeben lediglich gerechtfertigte Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € (RVG 2007‘) bzw. 124,00 € (RVG 2013).

Es ist nun abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hamburg anschließen.

Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass sich das Amtsgericht Hamburg zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausdrücklich auf das am 28.6.2013 beschlossene Gesetz u.a. “zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ (BT-Drucksache 17/13057) bezogen hat. Bei diesem Gesetz handelt es sich jedoch nicht um geltendes Recht. Es handelt sich hierbei nur um ein Gesetzesvorhaben. Das Gesetz wurde zwar bereits im Bundestag verabschiedet, jedoch muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen und es bestätigen. Es ist daher, insbesondere in Anbetracht der anstehenden Bundestagswahlen, nicht sicher, dass dieses Gesetz überhaupt geltendes Recht wird.

 

Goldberg Rechtsanwälte 2013

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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