Abmahnung ohne Originalvollmacht – kein Ersatz von Abmahnkosten

Es ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob eine Abmahnung nur dann wirksam ist, wenn der Abmahnung eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt ist.

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) hat in seinem Urteil vom 3.12.2008, Aktenzeichen 12 O 393/07, nunmehr erneut entschieden, dass eine Abmahnung nur dann ihre Wirkung entfalten kann, wenn ihr eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt war. Dieser Umstand kann für einen Abmahner und für einen Abgemahnten weitreichende Folgen haben.

Grundsätzlich sind die Kosten einer begründeten anwaltlichen Abmahnung ersatzfähig, soweit sie im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind oder es sich gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG beziehungsweise nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um erforderliche Aufwendung handelt. Voraussetzung für diesen Erstattungsanspruch ist jedoch, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war.

Wenn also die nach dem Landgericht Düsseldorf erforderliche Vollmachtsurkunde im Original der Abmahnung nicht beigefügt war, bedeutet dies, dass die ausgesprochene Abmahnung unwirksam wird, wenn der Gegner  (Abgemahnter) das Abmahnschreiben des Abmahners entsprechend § 174 S. 1 BGB aufgrund der fehlenden Originalvollmacht unverzüglich zurückweist. Dies wiederum bedeutet, dass der Abmahner im Falle einer unwirksam ausgesprochenen Abmahnung nicht die Kosten der Beauftragung seines Rechtsanwaltes und somit die Abmahnungskosten nicht vom Abgemahnten ersetzt verlangen kann.

Das Landgericht Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung an der nach wie vor aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) orientiert. Das OLG Düsseldorf hat in seinen Beschlüssen vom 13.7.2000 (GRUR-RR 2001, S. 286), vom 19.4.1989 (NJWE-WettbR 1999, S. 263) und nach nochmaliger Überprüfung in seinem Urteil vom 21.11.2006, Aktenzeichen I-20 U 23/06, an seiner Auffassung festgehalten, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechend Anwendung findet.

Sollten Sie also eine Abmahnung erhalten, die ihnen ohne die erforderliche Vollmachtsurkunde im Original zugesandt wird, so sollten sie sich umgehend an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Da insbesondere in Filesharingfällen Abmahnung zumeist ohne erforderliche Originalvollmacht ausgesprochen werden, ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf stets zu beachten und bei der Verteidigung gegen die Ansprüche zu berücksichtigen.

Quelle: Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3.12.2008, Aktenzeichen 12 O 93/07

Goldberg Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL. M. (Informationsrecht)

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