„Legal Tech Vertragsgenerator“ nur mit Anwaltszulassung erlaubt

Das LG Köln hat es der Wolters Kluwer Deutschland GmbH verboten,

–        mit seinem „smartlaw“-Vertragsgenerator Rechtssuchenden „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ zu liefern und

–        damit zu werben, der „smartlaw“-Vertragsgenerator liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“.

Welchen Hintergrund hatte der Prozess?

Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH bietet mit ihrem „smartlaw“-Vertragsgenerator einen Generator zur Erstellung von Verträgen aller Art. Durch ein „Frage-Antwort-Verfahren“ ermittelt der „smartlaw“-Vertragsgenerator den für den Nutzer passenden Vertrag. In den AGB stellt die Wolters Kluwer Deutschland GmbH klar, dass sie ein Verlagserzeugnis liefere, Rechtsberatung aber nicht erbringe.

Gegen dieses Angebot klagte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg. Sie ist der Auffassung, dass der „smartlaw“-Vertragsgenerator unzulässig eine Leistung verspreche, die mit der Leistung eines Anwalts vergleichbar, aber preiswerter sei. Die Leistung sei mit der eines Anwalts nicht vergleichbar, weil der Anwalt eine rechtliche Prüfung im Einzelfall vorzunehmen und dabei den maßgeblichen Sachverhalt zu klären und zu prüfen hat. Eben diese konkrete Einzelfallprüfung würde der „smartlaw“-Vertragsgenerator trotz seines „Frage-Antwort-Verfahrens“ nicht bieten. Wegen des Rechtsdienstleistungscharakters bedürfe es für diese Tätigkeit einer Anwaltszulassung oder einer Legitimation durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die konkrete werbliche Anpreisung des „smartlaw“-Vertragsgenerators sei ebenfalls unzulässig.

Wie hat das LG Köln entschieden?

Das LG Köln begründete seine Entscheidung wie folgt:

Ein Legal-Tech-Vertragsgenerator setzt eine Anwaltszulassung oder eine Legitimation nach dem RDG voraus

Das LG Köln folgte der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach es sich beim „smartlaw“-Vertragsgenerator um eine Rechtsdienstleistung handelt. Die Beklagte ist aber weder zur Anwaltschaft zugelassen, noch besitzt sie eine Legitimation nach dem RDG. Die Einschränkung in den AGB der Beklagten hielt das LG Köln für unerheblich.

Die Werbung der Beklagten ist unzulässig

Das LG Köln hielt die werblichen Aussagen der Beklagten der „smartlaw“-Vertragsgenerator liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ für unzulässig. Diese Aussagen würden beim Kunden den Eindruck erwecken, er erhielte eine Rechtsdienstleistungsqualität, die mit derjenigen eines Anwalts oder eine Anwältin vergleichbar sei. Dies sei nicht der Fall, weil die anwaltlich gebotene Sachverhaltsaufarbeitung und -aufklärung sowie die rechtliche Prüfung im Einzelfall gerade nicht stattfindet.

Quelle: Urteil LG Köln vom 08.10.2019, Az. 33 O 35/19

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2019

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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