Barrierefreie Onlineshops werden Pflicht

Sie müssen wegen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bis zum 28.06.2025 ihren Onlineshop barrierefrei gestalten.

Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen

Dieses Gesetz umfasst die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, also alle Lebensbereiche, in denen Menschen mit Behinderung beteiligt werden sollen. Zweck des Gesetzes ist nämlich insbesondere die Stärkung des Rechts auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung.

§ 1 Abs. 2 und 3 des BFSG listen auf, für welche Produkte (Abs. 2) und welche Dienstleistungen (Abs. 3) das Gesetz gilt.

Onlinehandel umfasst

§ 1 Abs. 3 Nr. 5 des BFSG besagt zudem, dass es auch auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr Anwendung findet. Nach der Begründung im Regierungsentwurf gelten die Anforderungen an die Barrierefreiheit an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für den Online-Verkauf jeglicher Produkte oder Dienstleistungen.

Daneben sind nach Abs. 2 Computer, Notebooks, Tablets, bestimmte Arten von Selbstbedienungsterminals sowie Fernsehgeräte sowie E-Book-Lesegeräte als Produkte umfasst. 

Als Dienstleistungen umfasst sind daneben gem. Abs. 3 Telefon- sowie Messenger-Dienste, Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr, die in Apps angeboten werden sowie Bankleistungen.

Wann sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei?

Die Regelung, die besagt, wann Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind, ist § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG. Produkte und Dienstleistungen sind danach barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Diese Pflicht zur Barrierefreiheit wird für Erbringer von Dienstleistungen in § 14 BFSG konkretisiert, welcher besagt, dass die Anforderungen gem. § 3 Abs. 2 BFSG sowie erforderliche Pflichtinformationen nach Anlage 3 Nr. 1 zur Verfügung gestellt werden.

Anlage 3 Nr. 1 im Wortlaut:

,,Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:

a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;

b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;

c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;

d) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.‘‘

Wie wird Barrierefreiheit erreicht?

Da die Definition des § 3 Abs. 2 BFSG keine Vorgaben macht, wie die Barrierefreiheit erreicht werden soll, konkretisiert dies wiederum der Regierungsentwurf. Danach sollen Menschen mit Behinderung freien Zugang zu den für sie erforderlichen Informationen haben, was bei Produkten beispielsweise durch Sicherheitsinformationen oder Gebrauchsanweisungen gewährleistet werden kann und bei Dienstleistungen die Zurverfügungstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung.

Diese Anforderungen sollen über einen Verordnungsentwurf durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiter konkretisiert werden. Dabei werden insbesondere zusätzliche Anforderungen im elektronischen Geschäftsverkehr gestellt.

Zwar ist der Verordnungsentwurf noch nicht endgültig verabschiedet, jedoch sollte die Barrierefreiheit der eigenen Homepage bzw. des Online-Shops frühzeitig angegangen werden.

Bei Nichteinhaltung drohen nämlich verschiedene Sanktionen wie die Einstellung des Angebots oder der Erbringung einer Dienstleistung oder auch Bußgelder bis zu 100.000,00 €.

Sollten Unsicherheiten bzw. Fragen bzgl. der Umsetzung bestehen, sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.

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