Kabel-TV ab 01.07.24 nicht mehr über die Nebenkosten abrechenbar

Ab dem 01.07.2024 dürfen die monatlichen Kosten für einen durch den Vermieter abgeschlossen Bezugsvertrag für Kabelfernsehen (Kabel-Hausanschluss), nicht mehr über die Nebenkosten gegenüber den Mietern abgerechnet werden.

Eine 2021 durch die Bundesregierung beschlossene Änderung des Telekommunikationsgesetzes tritt nun nach Ablauf einer Übergangsfrist in Kraft. Mieter und Vermieter interessieren sich daher nun für ihre Optionen aufgrund der geänderten Rechtslage.

Kabel TV bis 30.06.23 über die Nebenkosten abrechenbar

Viele Vermieter haben einen Kabel-TV-Bezugsvertrag für mehrere Parteien in ihren Mehrfamilienhäusern abgeschlossen und legen die Kosten dafür pauschal auf die Mieter über die Nebenkosten um. Dies ist nach § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) bis zum 30.06.24 auch weiter erlaubt.

Einige Mieter haben allerdings aufgrund moderner Streaming-Optionen nicht mehr unbedingt ein Interesse daran. Es bietet sich aher an, bei den Mietern ein Stimmungsbild einzuholen. Besteht Interesse an der Fortführung des ggfs. günstigeren Alt-Vertrages? Wird eine Vertragsübernahme oder alternative Form der Kostenumlegung (Zusatzvereinbarung) gewünscht? Ist dies nicht der Fall, müssen sich die Vermieter die Frage stellen, ob sie ihren Vertrag kündigen können.

Sonderkündigungsrecht für Vermieter?

Für alle Kabel-TV-Verträge, die vor dem 01.12.21 geschlossen wurden, sieht § 230 Abs. 5 Satz 1 TKG ein fristloses Sonderkündigungsrecht ab dem 01.07.24 vor – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Für die Verträge, die nach dem 01.12.21 geschlossen wurden, gilt dieses Sonderkündigungsrecht hingegen nicht, da die Gesetzesänderung streng genommen schon 2021 in Kraft trat und man deshalb von da an mit der Regelung rechnen musste.

Erwähnenswert ist, dass bei einer Kündigung aus diesem Grunde der Netzanbieter keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend machen kann, § 230 Abs. 5 S. 2 TKG.

Will ein Vermieter den Vertrag bereits früher kündigen oder im Rahmen eines Gesamtpakets mit den Anbietern neu verhandeln, ist eine rechtliche Prüfung des Sachverhalts und der Verträge notwendig.

Sonderkündigungsrecht für Mieter?

Grundsätzlich gilt: Den gemeinsamen Kabel-TV-Anschluss (Hausanschluss) müssen Mieter bis zum 30.06.24 auch weiter über die Nebenkosten bezahlen. Selbst dann, wenn sie ihn gar nicht nutzen. Ab dem 01.07.24 gilt dann aber das fristlose Sonderkündigungsrecht aus § 230 Abs. 5 Satz 2 TKG.

Die Kündigung kann durch die Vermieter bereits jetzt erklärt werden, muss sich aber auf das Kündigungsdatum 01.07.2024 beziehen. Auch hier dürfen weder der Vermieter, noch der Netzanbieter Schadensersatz vom Mieter verlangen.

Ansonsten verbleibt den Mietern bei Telekommunikationsdiensten nach stillschweigender Verlängerung der Vertragslaufzeit z.B. ihr Kündigungsrecht aus §§ 71 Abs. 2 S. 3, 56 Abs. 3 S. 1 TKG, sowie die sonstigen ordentlichen und ggfs. außerordentlichen Kündigungsrechte.

Wie sollen Vermieter und Mieter vorgehen?

Sowohl für Vermieter, als auch Mieter, empfiehlt sich, eine Prüfung der Verträge und der persönlichen Interessen. Wollen Mieter und Vermieter den TV-Hausanschluss behalten, müssen die Vermieter mit Ihren Mietern individuelle Vereinbarungen treffen. Kosten des TV-Kabelanschlusses können dann auf Basis dieser Vereinbarung weiter duch den Vermieter abgerechnet werden. Es dürfte sich aber empfehlen, den Hausanschluss zu kündigen und es den Mietern zu überlassen ob, wie und über wen sie zukünftig das Fernsehprogramm empfangen möchten.

Für weitere Fragen und Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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