Geoblocking-VO (Verordnung EU 2018/302) seit dem 03.12.2018 in Kraft.

Durch diese neue Verordnung sollen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindert werden. Der freie Handel im Europäischen Binnenmarkt soll weiter gestärkt werden.

Welche Auswirkungen hat die Verordnung auf meinen Onlineshop?

Die Geoblocking-VO (Verordnung EU2018/302) hat für Onlineshop-Betreiber einige Auswirkungen. Maßnahmen, die den Kunden aufgrund seines Wohnsitzes oder der Niederlassung seiner Gesellschaft diskriminieren und sich nicht rechtfertigen lassen, sind nach der neuen Verordnung nämlich verboten.

Wir fassen für Sie die wichtigsten Auswirkungen auf Ihren Onlineshop zusammen

1. Sie müssen Ihren Onlineshop grundsätzlich so ausgestalten, dass alle Interessenten aus den EU-Mitgliedstaaten problemlos auf Ihren Onlineshop zugreifen können. Sie dürfen keine Interessenten aus europäischen Mitgliedstaaten von Ihrem Onlineshop ausschließen. Sollten Sie über einen mehrsprachigen Onlineshop verfügen, sind weitere Besonderheiten zu beachten. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen für Zugangsbeschränkungen, die zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen notwendig sind.

2. Sie dürfen keine unterschiedlichen AGB verwenden, die sich nach der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Kunden bestimmen.

3. Sie dürfen keine Kunden aus dem europäischen Ausland davon ausschließen, Waren in Ihrem Onlineshop zu kaufen. Dies bedeutet, dass Sie den Verkauf Ihrer Waren nicht auf Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland beschränken dürfen. Dies ist ab dem 03.12.2018 unzulässig.

Sie müssen nunmehr auch Kunden aus den EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, Waren in Ihrem Onlineshop zu kaufen. Daraus ergibt sich jedoch keine Lieferpflicht dahingehend, Waren in das Ausland zu versenden. Sie können das Liefergebiet weiter auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken.

Sofern dies der Fall ist und ein Kunde aus dem europäischen Ausland jedoch eine Lieferadresse in der Bundesrepublik Deutschland angibt, müssen Sie die Waren an diesen europäischen Kunden verkaufen und an die inländische Adresse versenden. Sofern Sie eine Abholung der gekauften Waren an Ihrem Geschäftssitz ermöglichen, muss einem Kunden aus dem europäischen Ausland auch die Abholung der gekauften Waren an Ihrem Geschäftssitz ermöglicht werden.

4. Es ist weiter untersagt, im Rahmen der angebotenen Zahlungsbedingungen im Onlineshop unterschiedliche Bedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standortes des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden.

Dies bedeutet für Sie, dass Sie die Zahlung von ausländischen Konten akzeptieren müssen, wenn das Zahlungsmittel im Onlineshop angeboten wird. Sie dürfen die Zahlungsmittel auch nicht ungerechtfertigt auf einzelne Länder beschränken.

Was muss ich ggf. in meinem Onlineshop ändern?

Zusammenfassung – Was ist zu tun:

1. Sie müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Onlineshop ggf. an die neue Rechtslage anpassen. Alle Mandanten, die ihre AGB von uns erstellen lassen und mit einem Updateservice versehen haben, erhalten automatisch aktualisierte AGB.

2. Sie müssen sicherstellen, dass in Ihrem Onlineshop Rechnungsanschriften aus anderen Ländern akzeptiert werden.

3. Sie müssen darauf achten, dass der Kunde bei der Auswahl der Zahlungsmethoden nicht diskriminiert wird, d. h. grundsätzlich gleiche Zahlungsmöglichkeiten für alle Kunden aus dem Inland und europäischen Ausland.

4. Es dürfen keine Zugangssperren zu Ihrem Onlineshop für Interessenten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

 

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2018

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel