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Sind Abmahnkosten bei Filesharing auf 100,00 € begrenzt? (Update 03.2010)

 § 97 a UrhG regelt gesetzlich, dass im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung

Bereits vor der Änderung des Urhebergesetzes (UrhG) war allgemein anerkannt, dass ein Schutzrechtsinhaber im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung die Kosten dieser Abmahnung vom  Abgemahnten verlangen kann. Seit der Änderung des Urhebergesetzes regelt nun § 97 a UrhG gesetzlich, dass im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung der Abgemahnte dem Abmahner die durch die Abmahnung entstandenen  notwendigen Rechtsanwaltskosten erstatten muss. Mit Einführung des § 97a UrhG wurde in § 97a Abs. II UrhG auch eine „Deckelung" der Abmahnkosten eingeführt. In einigen Fällen sind die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung nun auf 100,00 € begrenzt.

Insbesondere bei Filesharing - Fällen (Urheberrechtsverletzungen im Internet) stellt sich somit die Frage, ob § 97 a II UrhG auf Filesharing-Fälle anwendbar ist. Die Deckelung des § 97 a Abs. II UrhG greift nämlich nur dann ein, wenn es sich bei der Abmahnung um die erste Abmahnung handelt, die einen „einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" zum Gegenstand hat.  Nur wenn alle diese Voraussetzungen zusammen erfüllt sind, ist der Erstattungsanspruch des Schutzrechtsinhabers auf 100,00 € beschränkt.

Von Seiten der abmahnenden Kanzleien wird die Auffassung vertreten, dass § 97 a II UrhG auf Filesharing-Fälle generell nicht anwendbar sei, da die vorgenannten Voraussetzungen des § 97 a II UrhG bei Urheberrechtsverletzungen im Internet / Filesharing nicht erfüllt seien.

Anhand der Gesetzesbegründung lässt sich nicht erkennen, ob Filesharing-Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers unter § 97 a Abs. II UrhG gefasst werden sollen.

Was die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 97a Abs. II UrhG betrifft, so muss bei jedem einzelnen Fall gesondert entschieden werden, ob die Voraussetzungen des Tatbestandes erfüllt sind oder nicht. Grundsätzlich sind die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen wie folgt zu definieren:

Ein einfach gelagerter Fall im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn er weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, also die Rechtsverletzung quasi auf der Hand liegt (vgl. Wandke/Bullinger, Urheberrecht-Kommentar, 3.Aufl. 2008, § 97 a Abs. II UrhG, Rn 35). Da nach der amtlichen Gesetzesbegründung Kosten, die für die Ermittlung der Rechtsverletzung anfallen (wie zum Beispiel zur Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers), nicht von den 100,00 € gedeckt sein sollen, ist nach Auffassung der Literatur der Umkehrschluss zu machen, dass eine etwa notwendige Ermittlung einen Fall noch nicht notwendig komplizierter gelagerter macht (Dreier/Schulze, Urheberrechtskommentar, 3.Aufl. 2008, § 97a Abs.2 UrhG, Rn 16). Dieses Argument der abmahnenden Anwälte greift somit bei Filesharing - Fällen nicht.

Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein "geringes Maß der Verletzungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht"(Dreier/Schulze, Urheberrechtskommentar, 3.Aufl. 2008, § 97a Abs.2 UrhG, Rn 17). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur dann auszugehen, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können (vgl. Wandke/Bullinger, Urheberrecht-Kommentar, 3.Aufl. 2008§ 97 a Abs. II UrhG, Rn 36). Hier dürfte bei jeder Filesharing - Abmahnung zu prüfen sein, in welchem Umfang (ein Lied, ein Musikalbum, ein Hörbuch, ein Film usw.) dem Abgemahnten eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird.

Die Verletzungshandlung muss darüber hinaus außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein. Unter Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nach der amtlichen Begründung jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist daher weit auszulegen und setzt nicht etwa gewerbsmäßiges Handeln voraus (Dreier/Schulze, Urheberrechtskommentar, 3.Aufl. 2008, § 97a Abs.2 UrhG, Rn 18). Im Ergebnis bedeutet dies, dass § 97 a Abs. 2 UrhG nur ein Handeln im reinen Privatbereich erfasst. Von der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG profitieren somit nur Privatpersonen, die eine Verletzung zu nicht kommerziellen Zwecken begehen.

Die Instanzgerichte beurteilten die Anwendbarkeit des § 97a Abs. II UrhG auf Filesharing -Fälle / Urheberrechtsverletzungen im Internet bisher sehr unterschiedlich.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75) hat die Anwendbarkeit des § 97a Abs. II UrhG in einem Fall bejaht und begrenzte die Abmahnkosten daher auf 100,00 €. In anderen Fällen hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. aber eine Anwendbarkeit des § 97 a Abs. II UrhG gemeinsam mit anderen Amts- und Landgerichten verneint. Das Landgericht Hannover hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die verweigerte Zahlung von Abmahnungsgebühren verbunden mit rechtlichen Einwänden gegen die Abmahnung bereits einen erhöhten Prüfungsaufwand auslöse, so dass die kostentechnische Privilegierung nach § 97a Abs. II UrhG für "einfach gelagerte Fälle" aus diesem Grund bereits nicht mehr zur Anwendung kommen könne.

Der Bundesgerichtshof hat in der Pressemitteilung zu seiner Entscheidung vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens - noch angemerkt, dass § 97 a Abs. 2 UrhG auf den dort entschiedenen Fall anwendbar gewesen wäre, wenn er im streitentscheidenden Zeitraum schon geltendes Recht dargestellt hätte. Im Urteil selbst hat der BGH jedoch leider keine Aussage dazu getroffen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen § 97 a Abs. 2 UrhG auf Filesharingfälle anwendbar sein soll. Eine höchstrichterliche Klärung dieser rechtlichen Problemstellung steht daher weiter aus.

Es muss daher weiter abgewartet werden, ob der BGH tatsächlich eine generelle Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG auf Filesharingfälle / Urheberrechtsverletzungen im Internet annimmt. Sollte dies der Fall sein, muss weiter abgewartet werden, ob § 97 a Abs. 2 UrhG nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei jeder gerügten Rechtsverletzung im Rahmen von Filesharing, unabhängig davon, ob illegaler Down-/Upload von einzelnen Musikstücken, Musikalben, Hörbüchern, Filmen, Software etc. gerügt wird, anwendbar sein soll. Es ist nur zu hoffen, dass der BGH zeitnah zu sämtlichen vorgenannten Punkten eine eindeutige Aussage trifft und so eine Klärung der Rechtslage eintritt.

Da die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur generellen Anwendbarkeit des § 97a Abs. II UrhG auf Filesharing - Fälle / Urheberrechtsverletzungen im Internet uneinheitlich ist, eine höchstrichterliche Rechtsprechung weiter aussteht und anhand jeder einzelnen Abmahnung zunächst geprüft werden muss, ob überhaupt die gesamten Tatbestandsvoraussetzungen des § 97a Abs. II UrhG gegeben sind, sollten Sie sich im Falle einer erhaltenen Abmahnung dringend an einen spezialisierten Rechtsanwalt / Fachanwalt wenden, der Ihre rechtlichen Interessen entsprechend wahrt.

Als Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung genügt somit auch nach der aktuellen Rechtsprechung keinesfalls ein pauschaler Hinweis auf die Vorschrift des § 97a Abs. II UrhG und die bloße Zahlungen eines Betrages in Höhe von 100,00 € an die abmahnenden Anwälte. Bei einem solchen Vorgehen drohen Ihnen vielmehr schwerwiegende finanzielle und prozessuale Folgen, die durch eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung vermieden werden können.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

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Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

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