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Abmahnung wegen Filesharing erhalten (Urheberrechtsverletzung im Internet)  – Was ist zu tun!

Nach wie vor rollt die Abmahnwelle und zahlreiche Personen erhalten vollkommen unerwartet Abmahnungen von Rechtsanwälten wegen Filesharing

Nach wie vor rollt die Abmahnwelle und zahlreiche Personen erhalten vollkommen unerwartet Abmahnungen von Rechtsanwälten wegen Filesharing / wegen einer Urheberrechtsverletzung.  Oft erhalten auch Personen Abmahnungen, die keinerlei Kenntnisse über Filesharing besitzen. In unserer Kanzlei melden sich häufig Eltern und/oder Arbeitgeber, die von den angeblichen Filesharing-Aktivitäten ihrer Familienangehörigen und/oder Arbeitnehmer keinerlei Kenntnis besitzen und sich nunmehr mit einer urheberrechtlichen Abmahnung konfrontiert sehen. Dies wiederum ist darin begründet, dass die abmahnenden Rechtsanwälte und ihre Auftraggeber immer nur die Personen ermitteln können, die Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses sind. Daher erhalten auch immer die Anschlussinhaber die urheberrechtlichen Abmahnungen, unabhängig davon, ob sie selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen haben oder nicht.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich dringend innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Fristen an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, der auf dem Gebiet des Urheberrechts über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt.

Dies hat insbesondere folgende Gründe:

1. Häufig wird in einschlägigen Internetforen immer wieder dazu „geraten", auf eine Abmahnung wegen Filesharing /wegen einer Urheberrechtsverletzung nicht zu reagieren.

Von dieser Vorgehensweise kann nur dringend abgeraten werden!

Sie sollten vielmehr  innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Fristen zwingend einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, so dass dieser die geeigneten Schritte innerhalb der gesetzten Fristen für Sie einleiten kann. Andernfalls droht Ihnen, dass die abmahnenden Anwälte ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und Ihnen hierdurch immense Prozesskosten entstehen, die bei rechtzeitiger Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes fast immer vermieden werden können.

2. Häufig sind die Abgemahnten bereits von dem bloßen Umfang einer ausgesprochenen Abmahnung beeindruckt. Da in den Abmahnungen darüber hinaus zahlreiche Urteile aufgeführt werden, die den Eindruck erwecken sollen, der Abgemahnte sei eindeutig dazu verpflichtet, die geforderten Erklärungen und Zahlung zu leisten, kommt es immer wieder vor, dass Mandanten Erklärungen (insbesondere Unterlassungserklärungen) abgeben und Zahlungen leisten, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Die die Abmahnungen aussprechenden Rechtsanwälte bezwecken durch den Umfang ihrer Abmahnungen, durch die Zitierung zahlreicher Urteile und der Nennung von horrenden Schadensersatz-und Rechtsanwaltsforderungen, dass die Abgemahnten ohne weitere rechtliche Prüfung die geforderten Erklärungen und Zahlungen leisten. Weiter versuchen die abmahnenden Anwälte die Abgabe von ungeprüften Erklärung und Zahlungen zumeist dadurch zu erreichen, dass innerhalb der Abmahnung nur ein „relativ" geringer Pauschalbetrag gefordert wird, der angeblich weit unter der Summe liege, die tatsächlich vom Abgemahnten zu zahlen sei.

Diesem Vortrag innerhalb der Abmahnung sollten Sie jedoch ohne eine vorherige rechtliche Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht uneingeschränkt glauben!

Es ist verständlich, dass die Rechtsanwälte in den Abmahnungen den Sachverhalt so darstellen, als seien alle geltend gemachten Ansprüche eindeutig gegeben und sämtliche geltend gemachten Erklärung und Zahlungen seien zu leisten. Es ist auch verständlich, dass innerhalb der Abmahnungen nur die Rechtsprechung zitiert wird, die die Rechtsauffassung der abmahnenden Rechtsanwälte bestätigt und stüzt.

Dies wiederum bedeutet jedoch nicht, dass der in der Abmahnung enthaltene Sachverhalt zutreffend ist, richtig ermittelt wurde und die zitierte Rechtsprechung auf den geltend gemachten Sachverhalt anwendbar ist! Ebenfalls bedeutet dies nicht, dass die zitierte Rechtsprechung von allen Gerichten vertreten wird und bedeutet weiter nicht, dass die geforderten Erklärungen und Zahlung aufgrund einer anderen Rechtsprechung nicht geleistet werden müssen.

Sie sollten daher ohne eine vorherige rechtliche Überprüfung eines spezialisierten Rechtsanwalts keine ungeprüfte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und auch keine Zahlungen leisten. Dies hat wiederum folgende Gründe:

a) Häufig sind die bereits vorbereiteten Unterlassungserklärungen, die im Rahmen der Abmahnung mit übersandt werden, viel zu weit gefasst und mit einer zu hoch angesetzten Vertragsstrafe versehen. Daher ist es zumeist erforderlich, zumindest eine abgeänderte/modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung anzufertigen und zu übersenden. Ob jedoch überhaupt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und/oder sollte, muss im Vorfeld ebenfalls juristisch überprüft werden. Teilweise sind nämlich erhebliche Zweifel angebracht, ob der in der Abmahnung vorgetragene Sachverhalt überhaupt zutreffend ermittelt wurde und die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen.

b) In den Abmahnungen wird zumeist behauptet, dass der Anschlussinhaber zivilrechtlich immer auf Unterlassung und Schadensersatz haften würde, unabhängig davon, ob er selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder Dritte eine Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss begangen haben.

Dies ist jedoch unzutreffend.

Derjenige, der lediglich einen Internetanschluss Dritten zur Verfügung stellt und ohne dessen Wissen und dessen Zutun illegal Daten im Internet angeboten werden, handelt keinesfalls schuldhaft. Ein schuldhaftes Handeln ist  jedoch Voraussetzung für eine Schadenersatzverpflichtung. Daher kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Anschlussinhaber nicht in Betracht, wenn er selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, nicht daran mitgewirkt hat und auch keine Kenntis davon hatte, dass Dritte eine Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begehen oder aber beabsichtigen.

Was jedoch die verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche betrifft, so haftet auch der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störer- und Veranlasserhaftung auf Unterlassung und Beseitigung, wenn er willentlich adäquat kausal an der Herbeiführung oder der Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat. Hat der Anschlussinhaber also positiv Kenntnis davon, dass über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen durch Dritte begangen werden, so hat er darauf hinzuwirken, dass diese Verletzungshandlungen unterlassen werden. Hat der Anschlussinhaber jedoch keine Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss, so haftet er nur dann nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn er Prüfpflichten verletzt hat.

c) Neben der zivilrechtlichen Haftung, unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz, besteht auch noch eine strafrechtliche Haftung desjenigen, der urheberrechtlich geschützte Daten ohne die erforderliche Erlaubnis des Rechtsinhabers über Filesharingsysteme anbietet. Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 106 UrhG. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in anderen als in den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werks vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Auch zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen sollten Sie daher einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Um Sie vor strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren, sollten ebenfalls keine vorschnellen Erklärungen gegenüber den abmahnenden Rechtsanwälten abgegeben werden.

Fazit: Sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing/wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie immer reagieren und sich dringend durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser kann mit Ihnen die Abmahnung überprüfen und die geeigneten Schritte mit Ihnen besprechen und anschließend einleiten. Keinesfalls sollten Sie jedoch, wie in einigen Foren propagiert wird, auf eine Abmahnung überhaupt nicht reagieren oder ungeprüft Unterlassungserklärungen abgeben. Aufgrund unserer ständigen Tätigkeit auf den Rechtsgebieten des Gewerblichen Rechtschutzes, des IT-Rechts und des Urheber- und Medienrechts ist uns bekannt, dass die abmahnenden Kanzleien, sofern sie keine Reaktion auf ihre Abmahnung erhalten, umgehend den Gerichtsweg bestreiten. Hierdurch entstehen unter Umständen hohe Gerichts- und Anwaltskosten, die durch eine kompetente und ausführliche Beratung im außergerichtlichen Bereich vermieden werden können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, sind wir gerne dazu bereit, Sie sofort und umfassend zu beraten.

Uns liegen insbesondere Filesharing-Abmahnungen folgender Kanzleien vor:

  • Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
  • Nümann + Lang Rechtsanwälte
  • Rasch Rechtsanwälte
  • Sasse & Partner
  • Schutt, Waetke Rechtsanwälte
  • Waldorf Rechtsanwälte
  • Rechtsanwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller
  • SKW Schwarz Rechtsanwälte
  • Lihl Rechtsanwaltskanzlei
  • Rechtsanwaltskanzlei C-S-R
  • Baumgarten Brandt Rechtsanwälte
  • Rechtsanwaltskanzlei "Graf von Westphalen"
  • Auffenberg Rechtsanwälte
  • U & C Rechtsanwälte (ehemals KUW Rechtsanwälte)
  • Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe
  • Von Kenne & Partner Rechtsanwälte
  • .rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte
  • Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
  • Schalast & Partner Rechtsanwälte und Notare
  • Denecke, von Haxthausen & Partner
  • Rechtsanwaltskanzlei Baek law
  • Rechtsanwälte Kern & Cherkeh
  • Rechtsanwaltskanzlei CSC - Cramer von Clausbruch, Steinmeier  Cramer
  • Rechtsanwälte Dr. von Gerkan und Burow
  • Hoffmann Rechtsanwälte

Da jedoch immer mehr Kanzleien Abmahnungen aussprechen, stellt die vorstehende Auflistung nur eine Momentaufnahme dar.

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Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

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