Das Kammergericht Berlin hat festgestellt, dass eine Klagebefugnis der Industrie- und Handelskammern gem. § 8 Absatz III Nr. 4 UWG ohne Einschränkung auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten besteht.
Die Industrie- und Handelskammern sind immer dann anspruchsberechtigt, wenn es um Wettbewerbsverstöße von Unternehmen aus Industrie und Handel geht.
In dem streitgegenständlichen Fall berührte eine E-Mail-Werbung den Bereich für Hoteldienstleistungen. Dieser Bereich fällt in die sachliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern. Aus diesem Grund war die Industrie- und Handelskammer in diesem Rechtsstreit umfassend klagebefugt.
KG Berlin, Urteil vom 20.04.2016, Aktenzeichen 5 U 116/14
Goldberg Rechtsanwälte 2016
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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