Seit dem 01.02.2017 neue Informationspflichten für Onlinehändler

Unternehmer müssen seit dem 01.02.2017 weitere Informationspflichten erfüllen.

Bereits seit dem 09.01.2016 müssen gewerbliche Onlinehändler in Ihrem Onlineshop und auf Verkaufsportalen wie eBay und Amazon Verbraucher mit einem anklickbaren Link auf die OS-Plattform (europäische OS-Schlichtungsplattform) hinweisen. Ein fehlender Link auf die europäische OS-Schlichtungsplattform stellt nach Auffassung vieler Gerichte eine Wettbewerbsverletzung dar. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch noch einmal ausdrücklich darauf hin,  dass der Link auf die OS-Plattform nicht nur sichtbar, sondern auch direkt anklickbar sein muss (u.a. OLG München, Urteil vom 22.9.2016, Aktenzeichen 29 U 2498/16; OLG Koblenz, Urt. v. 25.01.2017 – Az.: 9 W 426/16). Wir bitten Sie daher, dies sicherzustellen. Die Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 17.01.2017 – Az.: 14 U 1462/16), wonach auf Verkaufsportalen wie eBay und Amazon diese Verlinkung nicht durch die einzelnen Händler zu erfolgen hat, erachten wir als rechtsfehlerhaft.

Am 01.02.2017 sind nun die §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Hierdurch treffen Onlinehändler nun weitergehende Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.

Seit dem 01.02.2017 müssen Unternehmer die Verbraucher auf Ihrer Webseite / in ihrem Onlineshop / auf Verkaufsportalen und in ihren AGB (im Internet und Offline) leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren,

1. inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und

2. über die für den Verbraucher jeweils zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sie sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder sie gesetzlich dazu verpflichtet sind.

 

§ 36 (Allgemeine Informationspflicht) Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) lautet:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

 

Es existiert derzeit keine gesetzliche Regelungen, die einen gewerblichen Einzelhändler dazu verpflichtet, an dem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen zu müssen. Es ist jedem Händler jedoch möglich, freiwillig an der außergerichtlichen Streitbeilegung teilzunehmen.

Es sind generell alle gewerblichen Händler dazu verpflichtet, die vorstehend dargelegten Informationspflichten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG zu erfüllen. Eine Ausnahme besteht gemäß § 36 Abs. 3 VSBG lediglich für Unternehmen, die zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres nur zehn oder weniger Personen beschäftigt hatten. Hierdurch sollen kleinere Unternehmen privilegiert werden. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Beschäftigten nur „pro Kopf“ gezählt wird. Der Umfang der Beschäftigung (z.B. Teilzeitkraft, geringfügig Beschäftigte) findet keinerlei Berücksichtigung.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf hin, dass die Privilegierung von Unternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres Unternehmen nur davon befreit, die  Informationspflicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG zu erbringen.

Für unsere Mandanten, die ihre AGB  für ihre Onlineshops, Verkaufsangebote bei eBay, Amazon und auf anderen Verkaufsportalen durch unsere Sozietät aktualisieren und überwachen lassen, haben wir bereits die erforderlichen Texte zur Verfügung gestellt.

Wir weisen auch klarstellend darauf hin, dass auch innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen außerhalb des Internets die vorgenannten Informationen den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden müssen!

Die seit dem 01.02.2017 ebenfalls neu geltenden Informationspflichten gemäß § 37 VSBG gelten ebenfalls für alle gewerblichen Händler, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen und auch außerhalb des Internets.

Gemäß § 37 Abs. 1 VSBG sind die gewerblichen Händler seit dem 01.02.2017 nämlich weiter dazu verpflichtet, einen Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Name, Anschrift und Internetseite hinzuweisen. Diese Informationen müssen dem Verbraucher gemäß § 37 Abs. 2 VSBG in Textform, also z.B. per E-Mail, mitgeteilt werden.

 

§ 37 (Informationen nach Entstehen der Streitigkeit) VSGB lautet:

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

 

Die Regelung des § 37 VSGB bedeutet für Sie als Händler, dass Sie ab dem 01.02.2017 bei Streitigkeiten mit Kunden, die Verbraucher sind und mit denen Sie eine Streitigkeit nicht selbst klären und beseitigen können, diese Kunden in Textform auf eine für den Kunden zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe des Namens, der Anschrift und Webseite hinweisen müssen.

Wir bitten Sie daher, die vorstehend dargelegten Informationspflichten umgehend umzusetzen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Goldberg Rechtsanwälte 2017
Siegel